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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 2 K 2395/15 EFG 2017 S. 1357 Nr. 16

Gesetze: EStG § 17 Abs. 1, AO § 42

Gestaltungsmissbrauch bei dem Verkauf von Aktien vorgeschalteter Schenkung

Leitsatz

Wenn Eltern ihren minderjährigen Kindern Aktien schenken, die diese anschließend - vertreten durch die Eltern als gesetzliche Vertreter - mit Gewinn veräußern, so ist der Veräußerungsgewinn gem. § 17 Abs. 1 EStG wegen Gestaltungsmissbrauchs nicht den Kindern, sondern den Eltern zuzurechnen, wenn außersteuerliche Gründe für die dem Verkauf vorgeschaltete Schenkung nicht zu erkennen sind.Die beabsichtigte Verwendung des Erlöses für die finanzielle Absicherung der Kinder ist als außersteuerlicher Grund für die Gestaltung nicht anzuerkennen, wenn dieser Zweck einfacher zu verwirklichen wäre bei Veräußerung durch die Eltern selbst, auch mit der Maßgabe, dass der Käufer das Entgelt auf die Konten der Kinder überweist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStZ 2017 S. 704 Nr. 19
EFG 2017 S. 1357 Nr. 16
ErbBstg 2017 S. 265 Nr. 11
ErbStB 2017 S. 333 Nr. 11
GmbH-StB 2017 S. 326 Nr. 10
GmbHR 2017 S. 1283 Nr. 23
KSR direkt 2017 S. 12 Nr. 9
KÖSDI 2017 S. 20467 Nr. 10
NWB-EV 2017 S. 300 Nr. 9
EAAAG-52377

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 23.11.2016 - 2 K 2395/15

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