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OLG Stuttgart Beschluss v. - 8 W 103/16

Leitsatz

Leitsatz:

1. Wenn die Satzung eines Vereins für die ordentliche Mitgliederversammlung eine Einladung über ein - konkret bezeichnetes - Presseorgan vorsieht, gilt dies auch für eine außerordentliche Mitgliederversammlung, soweit für eine solche in der Satzung keine anderweitige Regelung getroffen ist.

2. Auch für eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist die Einladung über ein konkret bezeichnetes Presseorgan grundsätzlich ausreichend.

Fundstelle(n):
DStR 2017 S. 12 Nr. 26
NJW-RR 2017 S. 997 Nr. 16
NWB-Eilnachricht Nr. 34/2017 S. 2567
ZIP 2017 S. 2012 Nr. 42
WAAAG-51882

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OLG Stuttgart, Beschluss v. 15.03.2017 - 8 W 103/16

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