Online-Nachricht - Dienstag, 25.07.2017

Umsatzsteuer | Handwerkerleistungen für steuerfreie Vermietungsleistungen (FG)

Die Umsatzsteuerschuldnerschaft eines die bezogenen Handwerkerleistungen für umsatzsteuerfreie Vermietungsleistungen verwendenden Unternehmers nach § 13b UStG ist unabhängig davon zu verneinen, ob er als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer an den leistenden Werkunternehmer erstattet (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Gemäß § 13b Abs. 2 S. 2 UStG 2008 bzw. § 13b Abs. 5 S. 2 UStG 2010 schuldet in den in § 13b Abs. 1 Nr. 4 UStG 2008 bzw. § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG 2010 genannten Fällen der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist, der Leistungen im Sinne des § 13b Abs. 1 Nr. 4 UStG 2008 bzw. § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG 2010 erbringt. Leistungen in diesem Sinne sind Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen. Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft tritt nicht ein, wenn bei dem Unternehmer, der die Umsätze ausführt, die Steuer nach § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben wird.

Sachverhalt: Der Kläger war in den Streitjahren 2009 - 2011 als selbständiger Malermeister einzelunternehmerisch gemäß § 2 UStG tätig. Daneben vermietet er in seinem Alleineigentum stehende Wohnungen und erzielte insoweit steuerfreie Umsätze i.S.d. § 4 Nr. 12 UStG. In den Streitjahren ließ der Kläger an seinen vermieteten Immobilien diverse lnstandhaltungsarbeiten durchführen. Der Kläger ging in Übereinstimmung mit der Finanzverwaltung zunächst davon aus, dass er für bezogene Werkleistungen aufgrund seiner Tätigkeit als selbständiger Malermeister auch dann als Steuerschuldner gemäß § 13b UStG anzusehen sei, wenn er die Handwerkerleistungen für sein Vermietungsunternehmen bezog, weil die Werkleistungen aus seiner Tätigkeit als selbständiger Malermeister mehr als 10 % seiner insgesamt erzielten Umsätze ausmachten. Später beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf das , die Umsatzsteuer 2009 - 2011 um die zu Unrecht nach § 13b UStG abgeführten Beträge für die Leistungsbezüge in Zusammenhang mit den Vermietungsumsätzen herabzusetzen.

Hierzu führte das FG Düsseldorf weiter aus:

  • Die Umsatzsteuer auf die an den Kläger erbrachten Handwerkerleistungen wurden zu Unrecht gemäß § 13b UStG zu Lasten des Klägers festgesetzt. Der Kläger ist für diese Umsätze nicht der Steuerschuldner.

  • Die Voraussetzungen des § 13b Abs. 2 S. 2 UStG 2008 bzw. § 13b Abs. 5 S. 2 UStG 2010 sind für die streitigen, an den Kläger erbrachten Handwerkerleistungen der Jahre 2009 bis 2011 nicht erfüllt, weil er diese Bauleistungen für seine Vermietungsumsätze, nicht aber seinerseits zur Erbringung von Bauleistungen verwandte.

  • Der Kläger war zwar in den Streitjahren 2009 bis 2011 als selbständiger Malermeister unternehmerisch i.S.d. § 2 UStG tätig und hat insoweit auch Bauleistungen i.S.d. § 13b Abs. 1 Nr. 4 UStG 2008 bzw. § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG 2010 erbracht. Daneben erzielte der Kläger jedoch gemäß § 4 Nr. 12 UStG steuerfreie Entgelte für Vermietungsleistungen. Die hier zu beurteilenden Handwerkerleistungen wurden vom Kläger ausschließlich für seine vermieteten Wohnungen bezogen.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB YAAAG-51287