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Sächsisches FG Urteil v. - 5 K 1811/12

Gesetze: UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. aUStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. dMwStSystRL Art. 98 Abs. 2MwStSystRL Anhang III Kategorie 7

Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Konzerte von DJs bei Überlagerung des Konzertcharakters durch andere Zwecke wie Partymachen, Trinken und Kontaktanbahnung

Leitsatz

1. Eintrittsgelder für Veranstaltungen, bei denen in mehreren Räumen (sogenannte floors) durch bekannte DJs Musik unterschiedlicher Stilrichtungen (z. B. House, Electro, Rave, Trance, Black-R´n´B & HipHop, 80ies & 90ies Video Disco, Chillout – Ibiza) dargeboten werden, unterliegen auch dann nicht als Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, wenn zwar der überwiegende Teil der verpflichteten DJs bestehende Musikstücke mittels Plattentellern, Mischpulten und CD-Playern mischt und/oder unterlegt, dadurch neue Musik kreiert und somit den Konzertbegriff des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG erfüllt, wenn jedoch nach dem Gesamtbild der Umstände bei den Veranstaltungen die Konzerte der DJs nicht den eigentlichen Zweck der jeweiligen Veranstaltung ausmachen, sondern andere Zwecke, insbesondere gemeinsames Feiern, Partymachen, geselliges Beisammensein, Trinken, Tanzen, Anbahnen und Unterhalten sozialer Kontakte, Sich-Vergnügen musikalisch Gleichgesinnter und ähnliche Disco- und tanzpartytypische Elemente im Vordergrund stehen, jedenfalls aber der Musikaufführung und dem Musikerlebnis zumindest gleichwertig sind.

2. Zur Ermittlung des eigentlichen Zwecks einer Konzertveranstaltung können verschiedene Kriterien zur Ermittlung der Verkehrsanschauung herangezogen werden, z.B., ob die Werbung oder Berichterstattung den Konzertcharakter der Veranstaltung oder den Tanz- oder Partycharakter in den Vordergrund stellt. Für die Annahme einer Tanz- oder Partyveranstaltung kann es sprechen, wenn mit Bildern unbekannter Personen in animierender Bekleidung geworben und im Textteil der Partycharakter in den Vordergrund gestellt wird, wenn die Veranstaltung regelmäßig (wöchentlich/monatlich) stattfindet, die Eintrittspreise relativ niedrig sind und es dem Veranstalter mehr auf Gastronomieumsätze ankommt.

3. Ortsfeste Dauerveranstaltungen unterliegen nicht dem ermäßigten Steuersatz § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
CAAAG-49648

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Sächsisches FG, Urteil v. 06.06.2016 - 5 K 1811/12

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