BGH Beschluss v. - VII ZB 9/14

Forderungspfändung: Pfändbarkeit eines prozessualen Kostenerstattungsanspruch; Zulässigkeit einer Pfändung in eigene Schuld

Gesetze: § 829 ZPO

Instanzenzug: LG Wiesbaden Az: 4 T 12/14vorgehend AG Wiesbaden Az: 65 M 8444/13

Gründe

I.

1Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts F. Auf Antrag der Gläubigerin erließ das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - W. einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss betreffend den "Anspruch der Schuldnerin gegen die Gläubigerin auf Auszahlung der gesamten sich aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Amtsgerichts B. vom ergebenden Kostenerstattungsansprüchen".

2Gegen diesen Beschluss hat die Schuldnerin Beschwerde eingelegt. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde der Schuldnerin zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

3Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Schuldnerin die Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts W. und die Zurückweisung des Antrags auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

II.

4Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde der Schuldnerin hat keinen Erfolg.

51. Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

6Die von der Gläubigerin beantragte Pfändung in eigene Schuld sei jedenfalls dann zulässig, wenn sie dazu diene, dem Gläubiger die Verrechnung in den Fällen zu ermöglichen, in denen die allgemeinen Aufrechnungsvoraussetzungen nicht vorlägen oder die Aufrechnung aus prozessualen Gründen unstatthaft sei (, NJW 2011, 2649 Rn. 14). Jedoch selbst dann, wenn derartige Hinderungsgründe für eine Aufrechnung nicht vorlägen, sei die Pfändung der Gegenforderung zulässig. Dies ergebe sich daraus, dass die Pfändung gegenüber der Aufrechnung aufgrund der unterschiedlichen Wirkungen erhebliche Vorteile habe. Auf jeden Fall bringe die Pfändung als staatlicher Hoheitsakt dem Gläubiger häufig größere Klarheit und Rechtssicherheit, denn der Streit und die Zweifel über die Wirksamkeit einer außergerichtlichen Aufrechnung könnten vermieden werden.

7Die Rechtsbeschwerde sei zuzulassen, da der Bundesgerichtshof noch nicht die Frage entschieden habe, ob die Pfändung in eigene Schuld auch dann zulässig sei, wenn die Möglichkeit der Aufrechnung bestehe.

82. Die Entscheidung hält der rechtlichen Überprüfung stand.

9Die vom Beschwerdegericht aufgeworfene Rechtsfrage hat der erkennende Senat bereits im Beschluss vom - VII ZB 17/10, MDR 2011, 882, juris Rn. 7, entschieden. Danach hat der Gläubiger grundsätzlich die Möglichkeit, eine dem Schuldner gegen ihn zustehende Forderung zu pfänden. Der Senat hat nur die - hier nicht einschlägige - Frage offen gelassen, ob dies auch möglich ist, wenn der Gläubiger ohne die Pfändung und Überweisung wegen eines materiellen Aufrechnungsverbots nicht aufrechnen kann. Auf dieser Grundlage hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - zu Recht den beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen. Aufrechnungsverbote sind nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht ersichtlich und werden von der Rechtsbeschwerde nicht geltend gemacht.

10Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).

113. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:180117BVIIZB9.14.0

Fundstelle(n):
CAAAG-48971