Online-Nachricht - Dienstag, 06.06.2017

Grundsteuer | Abbruchverpflichtung für Gebäude führt zum Abschlag beim Einheitswert (FG)

Eine Abbruchverpflichtung ist für den Mieter nach § 94 Abs. 3 Satz 3 BewG unbedingt, wenn er sie nicht einseitig abwenden kann. Trotz früherer Vertragsverlängerungen ist ein Nichtabbruch unvorhersehbar, wenn bei der Vermietung neue Umstände zu berücksichtigen sind (; Revision anhängig).

Hintergrund: Grundsteuer schuldet auch der Eigentümer eines Gebäudes, wenn er die Fläche von dem Grundstückseigentümer nur gepachtet oder gemietet hat. Wurde vereinbart, dass der Pächter bzw. Mieter das Gebäude nach Ablauf der Nutzungszeit abzubrechen hat, so ist ein Abschlag bei dem für die Grundsteuer maßgeblichen Einheitswert vorzunehmen, sofern nicht bereits vorauszusehen ist, dass der Abbruch unterbleiben wird, § 94 Abs. 3 Satz 3 BewG.

Sachverhalt: Nach einer Überprüfung ist das zuständige Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz zu dem Ergebnis gekommen, dass die Mietverträge der ca. 200 Hafen- und Hafenindustriebetriebe mit der Hamburg Port Authority (HPA) keine echten Abbruchverpflichtungen für die auf den gemieteten Flächen errichteten Gebäude begründen. Die daraufhin vom Finanzamt geänderten Bescheide führten zu öffentlicher Kritik der Hafenunternehmen; Mehrsteuern von rund zehn Millionen Euro belasteten die Hafenwirtschaft in schwierigen Zeiten. In dem entschiedenen Fall klagte ein Unternehmen, das bereits im Jahr 2014 geänderte Bescheide erhalten hatte.

Hierzu führten die Richter des FG Hamburg weiter aus:

  • Die vertraglichen Grundlagen des Mietverhältnisses mit der HPA enthalten die Verpflichtung der Klägerin zum Abbruch ihrer Gebäude.

  • Dies gilt nicht nur bei Vertragsablauf, sondern auch in den vertraglich geregelten Sonderfällen einer Vertragsbeendigung.

  • Zwar sind theoretisch Situationen denkbar, in denen die Klägerin die Gebäude nicht wird abbrechen müssen. Deren Eintritt ist jedoch nicht vorhersehbar, sondern eher ungewiss.

Hinweis:

Das Urteil ist bereits mit Spannung erwartet worden, denn diese Frage betrifft rund 200 weitere Betriebe im Hafen und war im letzten Jahr bereits Gegenstand von Presseberichten und Senatsanfragen. Die Revision ist beim BFH unter dem Az. II R 26/17 anhängig.

Quelle: FG Hamburg, Pressemitteilung vom (il)

Fundstelle(n):
NWB TAAAG-46683