Online-Nachricht - Freitag, 02.06.2017

Gesetzgebung | Reform der Bund-Länder-Finanzbeziehungen (Bundesrat)

Einstimmig hat der Bundesrat am die insgesamt 13 Grundgesetzänderungen zur Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen beschlossen. Auch das Begleitgesetz zur Regelung der Details wurde einstimmig beschlossen. Beide Gesetze waren am Tag zuvor im Bundestag beschlossen worden.

Abschaffung des Länderfinanzausgleichs

Kern der Neuregelungen ist die Abschaffung des bislang geltenden Länderfinanzausgleichs. Stattdessen ist der Bund ab 2020 dafür verantwortlich, einheitliche Lebensverhältnisse in den Ländern sicherzustellen. Die Finanzkraft der Länder wird dann über Ab-und Zuschläge bei der Umsatzsteuerverteilung angeglichen, wobei die unterschiedliche Steuerkraft der Länder stärker berücksichtigt wird als bisher. Insgesamt stellt der Bund den Ländern ab 2020 9,7 Milliarden € zur Verfügung. Dem Saarland und Bremen kann er zur besonderen Entlastung jährlich weitere 400 Millionen € als Sanierungshilfen gewähren.

Infrastrukturgesellschaft

Im Gegenzug erhält der Bund mehr Kompetenzen. So wird die Auftragsverwaltung der Länder für die Autobahnen abgeschafft. Für Planung, Bau, Betrieb, Erhaltung und Finanzierung der Bundesautobahnen ist künftig der Bund zuständig. Hierfür kann er eine Infrastrukturgesellschaft einrichten, die auf Beschluss des Bundestages allerdings im Eigentum des Bundes bleiben muss.

Direkte Investitionshilfen

Zudem ist vorgesehen, dass der Bund mit Zustimmung des Bundesrates oder durch Verwaltungsvereinbarung Grundzüge von Länderprogrammen regeln kann, wenn er Finanzhilfen gibt. Auch darf er künftig Investitionen finanzschwacher Kommunen in die kommunale Bildungsinfrastruktur mitfinanzieren. Damit wird das Kooperationsverbot deutlich gelockert und der Bund erhält erstmals direkte Durchgriffsrechte bei Finanzhilfen an die Kommunen. Gestärkt werden auch die Kompetenzen des Bundes bei der Steuerverwaltung und die Kontrollrechte des Bundesrechnungshofes.

Ausweitung des Unterhaltsvorschusses

Ebenfalls Teil des Gesetzespakets ist die Ausweitung des Unterhaltsvorschusses für Alleinerziehende auf alle minderjährigen Kinder. Bund und Länder hatten sich Ende Januar darauf geeinigt, diese Zahlungen über das zwölfte Lebensjahr des Kindes hinaus bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu gewähren.

Verkündung und Inkrafttreten

Die Grundgesetzänderung und das Begleitgesetzes werden nun dem Bundespräsidenten zur Unterschrift vorgelegt. Die Verfassungsänderung soll am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft treten.

Die tatsächliche Umstellung des Länderfinanzausgleichs auf den bundesstaatlichen Finanzausgleich erfolgt zum . Die Änderung zum Unterhaltsvorschuss wird zum wirksam. Die übrigen Änderungen treten am Tag nach der Verkündung bzw. zum oder zum in Kraft.

Quelle: Plenum KOMPAKT vom (il)

Fundstelle(n):
NWB IAAAG-46571