Online-Nachricht - Montag, 15.05.2017

Einkommensteuer | Freiwilliger Landtausch führt nicht zur Aufdeckung stiller Reserven (FG)

Buchgewinne aus der Durchführung eines freiwilligen Landtauschs nach § 103a ff. FlurbG sind nicht steuerpflichtig (; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Der Kläger ist Land- und Forstwirt. Um eine Bewirtschaftung der Flächen zu erleichtern, beantragten er und elf weitere Land- und Forstwirte bei der Flurbereinigungsbehörde die Durchführung eines freiwilligen Landtauschs nach den Regelungen des FlurbG. Nach Anordnung des Landtauschs durch die Behörde erhielt der Kläger für seine hingegebenen ca. 5,7 ha Land ca. 6,1 ha Land herein und musste eine Ausgleichszahlung in Höhe von 3.600 € zahlen, wovon 815 € auf den Ausgleich der Landflächen und der Rest auf die Übernahme von Holzbeständen entfiel.

Das FA unterwarf den Verkehrswert der weggetauschten Grundstücke abzüglich des Buchwerts und der Zuzahlung des Klägers der Einkommensteuer, weil es sich um einen Tauschvorgang im Sinne von § 6 Abs. 6 EStG handele. Demgegenüber war der Kläger der Ansicht, dass der freiwillige Landtausch mit dem behördlich angeordneten Flurbereinigungsverfahren nach dem FlurbG vergleichbar sei, bei dem keine stillen Reserven aufzudecken seien.

Hierzu führte das FG Münster weiter aus:

  • Der Kläger hat keine steuerlich relevante Grundstücksveräußerung vorgenommen. Vielmehr ist dem Kläger durch das öffentlich-rechtliche Verfahren des freiwilligen Landtauschs sein ursprünglicher Grundbesitz „in verwandelter Form“ belassen worden. Auch bei einer Enteignung, einem Baulandumlegungsverfahren oder einem Flurbereinigungsverfahren tritt nach der Rechtsprechung des BFH das Ersatzland lediglich als Surrogat an die Stelle des hingegebenen Grundbesitzes.

  • Für den freiwilligen Landtausch nach §§ 103a ff. FlurbG kann nichts anderes gelten. Dieses Verfahren wird nur unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere zur Verbesserung der Agrarstruktur, durchgeführt.

  • Im Unterschied zum schuldrechtlich wirkenden Tauschvertrag erstellt die Flurbereinigungsbehörde einen Tauschplan und ordnet den Landtausch per Verwaltungsakt an. Die dinglichen Rechte am weggetauschten Grundstück setzen sich kraft Gesetzes am Ersatzgrundstück fort.

  • Schließlich sei die auf den Landtausch entfallende Ausgleichszahlung des Klägers von lediglich 815 € als unwesentlich anzusehen.

Hinweis:

Der Volltext des Beschlusses ist in der Rechtsprechungsdatenbank NRW verfügbar. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: FG Münster, Newsletter 05/2017 (Sc)

Fundstelle(n):
NWB IAAAG-44938