BVerwG Beschluss v. - 1 WDS-VR 8/16

Kommandierung zum ZAW-Lehrgang

Gesetze: § 17 Abs 6 S 2 WBO, § 17 Abs 6 S 1 WBO

Tatbestand

1Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen seine Kommandierung zu einer Maßnahme der zivilberuflichen Aus- und Weiterbildung (ZAW).

2Der ... geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Unteroffiziere mit Portepee im allgemeinen Fachdienst der Marine. Seine auf zwölf Jahre festgesetzte Dienstzeit endet mit Ablauf des ... 2022. Zuletzt wurde er mit Wirkung vom ... 2014 zum Oberbootsmann befördert. Der Antragsteller gehört der Verwendungsreihe ... (Luftfahrzeug...) an und wird seit als Fluggerätemechaniker... Fachrichtung ... im ... an der W. verwendet.

3Mit Planungsinformation vom teilte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) dem Antragsteller mit, dass für ihn eine ZAW-Fortbildung zum Industriemeister ... vom 1. März bis vorgesehen sei. In einem weiteren Schreiben des Bundesamts für das Personalmanagement vom wurde außerdem u.a. mitgeteilt, dass der Antragsteller verbindlich für die Maßnahme eingeplant werde, sofern bis zum kein Antrag auf Aus-/Umplanung vorliege.

4Mit Schreiben vom , beim Bundesamt für das Personalmanagement eingegangen am , beantragte der Antragsteller seine Ausplanung aus der vorgesehenen ZAW-Maßnahme. Zur Begründung führte er aus, dass er aufgrund seiner persönlichen Planung und wegen Nachteilen bei seinem Berufsförderungsanspruch nicht am Industriemeister-Lehrgang teilnehmen wolle. Vielmehr strebe er in naher Zukunft ein Studium an. Der Antrag wurde von dem Disziplinarvorgesetzten und dem nächsthöheren Vorgesetzten des Antragstellers befürwortet.

5Mit zweiter Korrektur der Verfügung Nr. ... vom vom , eröffnet am , wurde der Antragsteller zur ... in P. kommandiert, wo er in der Zeit vom 31. Januar bis am Lehrgang Industriemeister ... teilnehmen soll.

6Mit Bescheid vom , dem Antragsteller zugegangen am , lehnte das Bundesamt für das Personalmanagement den Antrag auf Ausplanung vom ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Qualifizierung zur Meisterebene grundsätzlich Bestandteil der Fortbildung der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes der Bundeswehr sei.

7Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom legte der Antragsteller Beschwerde gegen die Kommandierungsverfügung vom in der Fassung vom sowie Untätigkeitsbeschwerde wegen der von ihm zu diesem Zeitpunkt noch als unterblieben angenommenen Entscheidung über seinen Antrag auf Ausplanung vom ein. Mit weiterem Schreiben seiner Bevollmächtigten vom erhob der Antragsteller außerdem Beschwerde gegen den ihm inzwischen zugegangenen Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement vom und wiederholte seine Beschwerde gegen die Kommandierungsverfügung. Zur Begründung führte er aus, dass er von seinem Geschwader als Ersatzgänger für das erste Einsatzkontingent 2017 ... vorgesehen sei. Die Ziele, die mit der zivilen Aus- und Weiterbildung verfolgt würden, nämlich die Auftragserfüllung und Effektivität auf dem Dienstposten zu verbessern, die Attraktivität des Dienstes in den Streitkräften zu steigern und eine günstige Voraussetzung für die angemessene Eingliederung in das zivile Berufsleben zu schaffen, ließen sich mit dem geplanten Lehrgang nicht erreichen. Er, der Antragsteller, sei bereits vollständig ausgebildet. Er habe den Dienstposten bereits seit geraumer Zeit inne und fülle diesen hervorragend aus. Durch die zwangsweise Kommandierung auf den Lehrgang verliere er sechs Monate der Zeit des Berufsförderungsdienstes, in der er ein Studium geplant habe. Außerdem verletze die Kommandierung die Schutzfrist gemäß Nr. 701 i.V.m. Nr. 602 des Zentralerlasses (ZE) B-1300/46.

8Mit Bescheid vom wies das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden vom 20. und zurück und lehnte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden gemäß § 3 Abs. 2 WBO ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Kommandierung des Antragstellers zu dem Lehrgang Industriemeister ... und die korrespondierende Ablehnung der von ihm geplanten Ausplanung rechtmäßig seien. Gemäß Nr. 202 Buchst. b ZE B-1300/46 liege ein dienstliches Bedürfnis für die Kommandierung vor, weil Gründe des Verwendungsaufbaus und/oder Förderung des Antragstellers dies erforderten. Die Teilnahme an der ZAW-Fortbildung zum Industriemeister ... sei ein grundsätzlicher Bestandteil der Fortbildung der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes. Gemäß Nr. 5.1 der "Weisung für die Umsetzung der Konzeption Zivilberufliche Aus- und Weiterbildung der Soldatinnen auf Zeit und der Soldaten auf Zeit im Rahmen der militärfachlichen Ausbildung für Soldatinnen und Soldaten in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere in der Marine" vom sei die geplante Fortbildung als maßgeblich eingestuft, sodass für die Teilnahme des Antragstellers ein dienstliches Interesse bestehe. Schwerwiegende persönliche Gründe im Sinne von Nr. 203 ZE B-1300/46 seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die vom Antragsteller vorgetragenen anderen Gründe im Sinne von Nr. 207 ZE B-1300/46, nämlich das von ihm im Rahmen des Berufsförderungsdienstes geplante Studium und die aus der Ausbildung zum Industriemeister folgende Kürzung des Berufsförderungsanspruchs, seien grundsätzlich nachvollziehbar, ließen sich jedoch nicht mit den dienstlichen Belangen in Einklang bringen. Gemäß Nr. 201 ZDv A-225/1 diene die Teilnahme an einer ZAW-Fortbildung vor allem dazu, die Auftragserfüllung und Effektivität der Soldaten auf Zeit auf dem Dienstposten zu verbessern. Dies treffe im Falle des Antragstellers nach absolvierter Fortbildung zum Industriemeister ... uneingeschränkt zu, sodass seine anderslautenden Ausbildungswünsche dahinter zurückzustehen hätten. Zudem seien die Einrichtung bzw. Streichung von ZAW-Maßnahmen mit hohen Kosten verbunden, was eine langfristige Lehrgangsplanung erforderlich mache. Der Antragsteller sei deshalb bereits mit Schreiben vom aufgefordert worden, ggf. einen Antrag auf Aus- oder Umplanung bis spätestens zu stellen. Das habe der Antragsteller innerhalb der fast 1 1/2 Jahre betragenden Frist nicht getan. Soweit der Antragsteller darauf verweise, dass er als Ersatzgänger für das erste Einsatzkontingent 2017 vorgesehen sei, sei die Einplanung eines neuen Ersatzgängers für die Dauer der ZAW-Fortbildung problemlos möglich. Der Hinweis des Antragstellers, dass seine Teilnahme an der Fortbildung zum Industriemeister ... auf den ihm zustehenden Berufsförderungsanspruch angerechnet werde, sei zutreffend; möglich sei, dass der Berufsförderungsanspruch danach nicht mehr in vollem Umfang für das beabsichtigte Studium ausreiche. Jedoch sei auch die ZAW-Fortbildung zum Industriemeister ... durchaus im Zivilleben verwertbar. Die im Zentralerlass B-1300/46 vorgesehenen Schutzfristen gälten für Aus- und Fortbildungen nicht.

9Hiergegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Das Bundesministerium der Verteidigung hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom dem Senat vorgelegt. Das Hauptsacheverfahren wird unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 WB 2.17 geführt.

10Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom , eingegangen am selben Tage, hat der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht den hier gegenständlichen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt.

11Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens wiederholt und vertieft der Antragsteller sein Beschwerdevorbringen. Ergänzend führt er insbesondere aus:

Durch die zwangsweise Teilnahme am Lehrgang verliere er sechs Monate seiner ihm zustehenden Zeit des Berufsförderungsdienstes. Dies stelle einen erheblichen Nachteil dar, weil er diese Zeit im Ergebnis selbst finanzieren müsse. Die Ziele der zivilen Aus- und Weiterbildung, eine günstige Voraussetzung für die angemessene Eingliederung in das zivile Berufsleben zu schaffen und die Attraktivität des Dienstes in den Streitkräften zu steigern, würden damit verfehlt. Schließlich werde auch keine Verbesserung der Auftragserfüllung und Effektivität auf dem Dienstposten erreicht, weil er, der Antragsteller, bereits vollständig ausgebildet sei und sogar für die ordnungsgemäße Durchführung von Wartungen und Instandsetzungen am Fluggerät verantwortlich zeichnen dürfe. Die Tatsache, dass eine Vielzahl von Feldwebeln des allgemeinen Fachdienstes den Lehrgang nicht absolviere, zeige, dass dieser offensichtlich nicht erforderlich sei. Der Bevollmächtigte des Antragstellers beanstandet ferner, vom Bundesministerium der Verteidigung keine Akteneinsicht erhalten zu haben.

12Der Antragsteller beantragt,

1. die aufschiebende Wirkung der Beschwerden vom 20. und gegen die Kommandierungsverfügung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom zur ... ab dem anzuordnen, sowie

2. die aufschiebende Wirkung der Beschwerden vom 20. und gegen den Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom anzuordnen.

13Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,

den Antrag abzulehnen.

14Zur Begründung verweist es im Wesentlichen auf die Ausführungen in seinem Beschwerdebescheid vom . Die mit den Beschwerden vom 20. und begehrte Akteneinsicht habe wegen der kurzen Frist bis zur Vorlage der Akten an das Gericht nicht erfolgen können; der Antragsteller habe auch nicht dargelegt, inwiefern seine Rechtsverfolgung hierdurch beeinträchtigt worden sei. Im Übrigen sei der Antragsteller bereits im Oktober 2014 über die geplante ZAW-Fortbildung beginnend im ersten Quartal 2017 informiert und ihm bis zum Gelegenheit zur Äußerung von Aus- oder Umplanungswünschen gegeben worden, wovon er jedoch keinen Gebrauch gemacht habe. Verwiesen werde nochmals auf die für den Dienstherrn mit der Einrichtung von ZAW-Maßnahmen verbundenen erheblichen Kosten, die kurzfristige Umdispositionen nicht zuließen.

15Das Gericht hat dem Bevollmächtigten des Antragstellers unter dem eine Kopie der Beschwerdeakte übermittelt. Der Bevollmächtigte hat sich anschließend nochmals mit Schriftsatz vom geäußert.

16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - Az.: DL-VR 1209/16 -, die Personalgrundakte des Antragstellers und die Akten des Hauptsacheverfahrens BVerwG 1 WB 2.17 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Gründe

17Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat keinen Erfolg.

181. Der Antrag ist unbegründet, soweit sich der Antragsteller gegen die Vollziehung seiner Kommandierung zu dem ZAW-Lehrgang Industriemeister ... vom 31. Januar bis wendet.

19a) Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist insoweit gemäß § 17 Abs. 6 Satz 2 WBO (hier i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) zulässig.

20Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - hat unter dem einen Antrag nach § 3 Abs. 2 WBO abgelehnt; im Übrigen hat der Antragsteller inzwischen mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom den Antrag auf gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache (BVerwG 1 WB 2.17) gestellt (§ 17 Abs. 6 Satz 3 WBO). Der mit Schriftsatz vom gestellte Antrag zu 1) ist deshalb sachgerecht auf den bereits anhängigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu beziehen, sodass der Antragsteller insoweit beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen die Kommandierungsverfügung Nr. ... des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) vom in der Fassung der zweiten Korrektur vom und gegen den Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - vom , soweit er diese Kommandierung betrifft, anzuordnen.

21b) Der Antrag ist jedoch unbegründet.

22Der Gesetzgeber hat dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor den persönlichen Belangen des Soldaten eingeräumt (§ 17 Abs. 6 Satz 1 WBO). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt deshalb nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch deren sofortige Vollziehung unzumutbare, insbesondere nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden (stRspr, vgl. z.B. 1 WDS-VR 3.14 - juris Rn. 22 m.w.N.).

23aa) Bei summarischer Prüfung bestehen gegen die Kommandierung des Antragstellers zu dem ZAW-Lehrgang keine rechtlichen Bedenken.

24Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Über die Verwendung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen (stRspr, vgl. 1 WB 30.02 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 30 S. 24 m.w.N.). Diese Ermessensentscheidung kann vom Wehrdienstgericht nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte oder die personalbearbeitende Stelle den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm bzw. ihr zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 114 VwGO). Die gerichtliche Überprüfung richtet sich auch darauf, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung im Wege der Selbstbindung in Erlassen und Richtlinien festgelegten Maßgaben und Verfahrensvorschriften eingehalten sind (vgl. 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 <27>), wie sie sich hier insbesondere aus dem Zentralerlass (ZE) B-1300/46 zu "Versetzung, Dienstpostenwechsel, Kommandierung" und der Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) A-225/1 zur "Zivilberuflichen Aus- und Weiterbildung der Soldatinnen auf Zeit und der Soldaten auf Zeit im Rahmen der militärfachlichen Ausbildung" sowie den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen ergeben.

25Nach diesen Maßstäben ist die Versetzung des Antragstellers rechtlich nicht zu beanstanden.

26(1) Gemäß Nr. 701 Satz 1 ZE B-1300/46 gelten die Bestimmungen dieses Zentralerlasses sinngemäß für Kommandierungen von mehr als sechs Monaten. Um eine solche handelt es sich bei der hier strittigen Kommandierung des Antragstellers zur ... in P., wo er in der Zeit vom 31. Januar bis am Lehrgang Industriemeister ... teilnehmen soll.

27(2) Das gemäß Nr. 201 Punkt 1 ZE B-1300/46 erforderliche dienstliche Bedürfnis ist vorliegend gegeben, weil Gründe des Verwendungsaufbaus und/oder der Förderung die Kommandierung des Antragstellers zu dem Lehrgang erfordern (Nr. 202 Buchst. b ZE B-1300/46). Gemäß Nr. 5.1 Abs. 3 der "Weisung für die Umsetzung der Konzeption 'Zivilberufliche Aus- und Weiterbildung der Soldatinnen auf Zeit und der Soldaten auf Zeit im Rahmen der militärfachlichen Ausbildung (ZAW)' für Soldatinnen und Soldaten in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere in der Marine" vom ist für die Verwendungsreihen des allgemeinen Fachdienstes, dem der Antragsteller angehört, die zivilberufliche Fortbildung "maßgeblich", wenn durch sie Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten zur Wahrnehmung der militärfachlichen Aufgaben entscheidend verbessert werden. Nach den Gründen der angefochtenen Bescheide ist die Qualifizierung zur Meisterebene in diesem Sinne grundsätzlich Bestandteil der Fortbildung der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes der Bundeswehr, sodass für die Teilnahme des Antragstellers an der ZAW-Fortbildung zum Industriemeister ... ein dienstliches Interesse bestehe.

28Gegen diese sachlich begründete Annahme des dienstlichen Bedürfnisses, für die es im Ausgangspunkt auf die Einschätzung des Dienstherrn, nicht auf die des Antragstellers ankommt, bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Soweit der Antragsteller einwendet, dass eine Vielzahl von Feldwebeln des allgemeinen Fachdienstes den Lehrgang nicht absolviere, hat das Bundesministerium der Verteidigung in dem Beschwerdebescheid ausgeführt, dass die Entscheidung darüber, ob bei einzelnen Feldwebeln von einer ZAW-Weiterbildung nach einem entsprechend zeitgerecht gestellten Antrag abgesehen werden solle, immer eine die dienstlichen Bedürfnisse berücksichtigende Einzelfallentscheidung und daher nicht verallgemeinerbar sei. Nachdem der Antragsteller seinen diesbezüglichen Einwand nicht weiter substantiiert oder konkretisiert hat, ist damit jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der für die Fortbildung angeführte Grundsatz der Qualifizierung zur Meisterebene nicht durchgreifend in Frage gestellt. Dass der Antragsteller sich selbst für seinen derzeitigen Dienstposten für hinreichend ausgebildet und qualifiziert hält, ist insoweit ohne Relevanz.

29(3) Es liegt auch keine fehlerhafte Ermessensausübung bei der Entscheidung über die Kommandierung zum Lehrgang vor.

30Schwerwiegende persönliche Gründe im Sinne von Nr. 203 bis 206 ZE B-1300/46 hat der Antragsteller weder vorgetragen noch sind solche sonst ersichtlich.

31Die vom Antragsteller vorgetragenen anderen Gründe im Sinne von Nr. 207 ZE B-1300/46 hat das Bundesministerium der Verteidigung in dem Beschwerdebescheid zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Es hat dabei die Erklärung des Antragstellers, dass dieser im Rahmen des Berufsförderungsdienstes ein Studium aufnehmen wolle und sich bei einer Teilnahme am Meister-Lehrgang sein Berufsförderungsanspruch im zeitlichen Umfang reduziere, als grundsätzlich nachvollziehbar anerkannt, jedoch verneint, dass sich die vorgetragenen persönlichen Gründe mit den dienstlichen Belangen in Einklang bringen ließen.

32Auch dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass nicht nur die jederzeitige Versetzbarkeit, sondern - wie hier - auch die Möglichkeit der Kommandierung zu dienstlich erforderlichen Lehrgängen zu den freiwillig übernommenen Pflichten und zum prägenden Inhalt des Wehrdienstverhältnisses gehört und daraus resultierende Beeinträchtigungen persönlicher Belange hinzunehmen sind (Nr. 103 Satz 1 und 2, hier i.V.m. Nr. 701 Satz 1 ZE B-1300/46). Soweit der Antragsteller einwendet, dass seine Fortbildung zum Industriemeister ... nicht der Zielsetzung der zivilberuflichen Aus- und Weiterbildung entspreche, verkennt er, dass die zivilberufliche Aus- und Weiterbildung im Rahmen der militärfachlichen Ausbildung vorrangig dem Ziel dient, die Auftragserfüllung und Effektivität auf dem Dienstposten zu verbessern (Nr. 201 Satz 1 ZDv A-225/1); auch insoweit kommt es maßgeblich auf die Einschätzung des Dienstherrn - und nicht des Soldaten - an, welche Qualifikationen er im Rahmen seines organisatorischen und personalwirtschaftlichen Ermessens für erforderlich hält. Soweit die zivilberufliche Aus- und Weiterbildung darüber hinaus zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in den Streitkräften beiträgt und eine günstige Voraussetzung für die angemessene Eingliederung in das zivile Berufsleben schaffen soll (Nr. 201 Satz 2 ZDv A-225/1), erreicht sie dies, indem die militärische Ausbildung neben den durch militärische Bedarfsforderungen definierten Ausbildungszielen zugleich staatlich anerkannte Berufsabschlüsse und sonstige hochwertige Qualifikationen vermittelt (Nr. 103 ZDv A-225/1); auch dies wird mit der Fortbildung des Antragstellers zum Industriemeister ... verwirklicht. Soweit der Antragsteller im Anschluss an den Wehrdienst ein - nicht näher bezeichnetes - Studium anstrebt, wird er hieran nicht gehindert; die Anrechnung der hier strittigen ZAW-Fortbildung auf den Berufsförderungsanspruch führt lediglich dazu, dass dieser im Umfang der Anrechnung möglicherweise nicht mehr die Studienzeit abdeckt, sodass der Antragsteller sich insoweit - wie andere Studenten - selbst um sein Auskommen kümmern muss. Dies stellt eine zumutbare, vom Antragsteller hinzunehmende Folge des Zusammenspiels von zivilberuflicher Aus- und Weiterbildung während des Dienstes und Berufsförderungsanspruch am Ende der Dienstzeit dar.

33Nicht zu beanstanden ist schließlich, dass dem Antragsteller im Hinblick auf den Planungsaufwand und die Kosten, die mit der Durchführung einer ZAW-Maßnahme verbunden sind, vorgehalten wird, dass er sein Anliegen nicht früher vorgetragen habe, obwohl ihm das Bundesamt für das Personalmanagement bereits mit Schreiben vom mitgeteilt hatte, dass er für den Lehrgang verbindlich eingeplant werde, sofern bis zum kein Antrag auf Aus- oder Umplanung vorliege. Dabei ist unerheblich, dass sich der Lehrgangsbeginn gegenüber der ursprünglichen Planungsinformation vom zuletzt um rund einen Monat verschoben hat (vom 1. März auf den ). Ebenso kann dahingestellt bleiben, welche Auswirkungen ein fristgerecht gestellter Ausplanungsantrag oder ein erst kurzfristig vor Lehrgangsbeginn aufgetretener persönlicher Grund (der nicht bloß in einem Gesinnungswandel des Antragstellers besteht) für die Ermessensausübung gehabt hätte, weil beides hier nicht der Fall ist.

34(4) Die seit auf sechs Monate verlängerte Schutzfrist bei Änderungen des Dienstorts (Nr. 602 Satz 1 ZE B-1300/46) gilt nicht für Kommandierungen von mehr als sechs Monaten, wenn diese - wie hier - im Rahmen der Aus- und Fortbildung erfolgen (Nr. 602 Satz 2 Punkt 3 i.V.m. Nr. 701 Satz 1 ZE B-1300/46).

35(5) Soweit der Bevollmächtigte des Antragstellers beanstandet, im vorgerichtlichen Verfahren keine Akteneinsicht erhalten zu haben, hat er bereits nicht dargelegt, inwieweit dies zur Geltendmachung der rechtlichen Interessen des Antragstellers erforderlich war und inwiefern das Unterbleiben sich auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidungen ausgewirkt haben soll. Unabhängig davon hat der Bevollmächtigte durch das Gericht eine Kopie der Beschwerdeakte erhalten und sich anschließend mit Schriftsatz vom ohne neuen Tatsachenvortrag nochmals zur Sache geäußert.

36bb) Dem Antragsteller entstehen durch die sofortige Vollziehung der Kommandierung - insbesondere aus den soeben unter II.1. b) aa) (3) dargelegten Gründen - auch keine unzumutbaren Nachteile.

372. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz bleibt ebenfalls ohne Erfolg, soweit sich der Antragsteller gegen die Ablehnung seines Antrags auf Ausplanung von dem ZAW-Lehrgang Industriemeister ... wendet.

38Der mit Schriftsatz vom gestellte Antrag zu 2) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist auch dann nicht zielführend, wenn er auf den inzwischen anhängigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung bezogen wird. Denn auch im Erfolgsfalle würde sich die Rechtsposition des Antragstellers durch die bloße Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht verbessern.

39Sach- und interessengerecht ist das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers deshalb als - im Wehrbeschwerdeverfahren gemäß § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 123 VwGO grundsätzlich statthafter - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu verstehen, mit der das Bundesministerium der Verteidigung verpflichtet wird, den Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig von dem ZAW-Lehrgang Industriemeister ... auszuplanen.

40Für die begehrte einstweilige Anordnung fehlt es jedoch an einem Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Ausplanung glaubhaft gemacht, weil gegen die Kommandierung des Antragstellers zu dem ZAW-Lehrgang bei summarischer Prüfung keine rechtlichen Bedenken bestehen (siehe oben II.1.b) aa).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2017:240117B1WDSVR8.16.0

Fundstelle(n):
NAAAG-44864