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Gesellschaftsrecht | Kein Recht auf Vergessenwerden im Gesellschaftsregister
Da es nicht möglich ist, eine einheitliche Frist festzulegen, nach deren Ablauf die Eintragung und Offenlegung der in einem Gesellschaftsregister eingetragenen personenbezogenen Daten nicht mehr notwendig sind, können (bzw. müssen) die EU-Mitgliedstaaten betroffenen natürlichen Personen damit auch nicht ein diesbezügliches Recht garantieren, nach einer bestimmten Frist nach Auflösung der Gesellschaft die Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten verlangen zu können. Unbenommen bleibt es dagegen, wenn ein Mitgliedstaat insoweit in Ausnahmefällen einen beschränkten Zugang Dritter zu diesen Daten vorsieht.
Da im italienischen Streitfall der Kläger die Löschung/Anonymisierung seiner personenbezogenen Daten im Gesellschaftsregister begehrte, die ihn (weiterhin) mit der Inso...