Online-Nachricht - Mittwoch, 29.03.2017

Einkommensteuer | Vermietung eines häuslichen Arbeitszimmers an den Auftraggeber (BFH)

Einkünfte aus der Vermietung eines häuslichen Arbeitszimmers an den Auftraggeber eines Gewerbetreibenden sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn die Vermietung ohne den Gewerbebetrieb nicht denkbar wäre (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt und Verfahrensgang: Die Klägerin war in einem Klinikum angestellte Sekretärin eines Professors und Chefarztes (G). Daneben erzielte sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb, indem sie für G die im Rahmen von dessen Nebentätigkeit erstellten Gutachten schrieb, die Abrechnung der Nebentätigkeit wahrnahm und den Zahlungseingang kontrollierte. Diese Arbeiten erledigte sie im Arbeitszimmer des selbst bewohnten Einfamilienhauses, das sie an G vermietet hatte. In ihren Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2005 bis 2008 erklärte die Klägerin negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hinsichtlich dieses Raumes.

Das FA lehnte die Berücksichtigung der erklärten Verluste ab, das FG folgte dieser Auffassung. Nach der Entscheidung des Großen Senats des BFH über die Vorlagefrage hat der X. Senat die Klage abgewiesen.

Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Die Vermietung gehört zum Gewerbebetrieb der Klägerin, so dass nach § 21 Abs. 3 EStG keine Einkünfte aus der subsidiären Einkunftsart Vermietung und Verpachtung vorliegen können.

  • Es ist unstreitig, dass die Schreib- und Sachbearbeitertätigkeit der Klägerin eine Betätigung i.S. des § 15 Abs. 2 EStG darstellt und sie daraus gewerbliche Einkünfte erzielt. Als untrennbarer Bestandteil der gewerblichen Tätigkeit der Klägerin ist die Vermietung steuerlich ebenso zu qualifizieren wie diese.

  • Nach ständiger Rechtsprechung kann die Vermietung von Wohnraum nur gewerblich sein, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, nach denen die Betätigung des Vermieters als Ganzes gesehen das Gepräge einer selbständigen, nachhaltigen, vom Gewinnstreben getragenen Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erhält, hinter der die bloße Nutzung des Mietobjekts als Vermögensanlage zurücktritt.

  • Ein solches Gepräge entsteht, wenn ein Mietvertrag so eng mit dem Gewerbebetrieb des Steuerpflichtigen verbunden ist, dass er ohne den Gewerbebetrieb nicht denkbar wäre und diesem nach dem gesamten Erscheinungsbild der Verhältnisse als unselbständiger Teil untergeordnet ist.

  • So verhält es sich im Streitfall: Ohne die Tätigkeit der Klägerin für G wäre der Mietvertrag offensichtlich nicht abgeschlossen worden.

Hinweise:

Bezüglich der Aufwendungen für das vermietete häusliche Arbeitszimmer trifft die Klägerin im vorliegenden Fall ein Abzugsverbot, weil der Raum vom privaten Wohnbereich nicht ausreichend abgetrennt ist. Mit der Zuordnung der Vermietungseinnahmen zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört das häusliche Arbeitszimmer zudem zum notwendigen Betriebsvermögen, mit der Folge, dass die darin ruhenden stillen Reserven steuerlich verstrickt sind.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB LAAAG-41515