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FG München Urteil v. - 11 K 629/08

Gesetze: EStG 1997 § 10d Abs. 3EStG 1997 § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. bEStG 1997 § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2EStG 1997 § 23 Abs. 3EStG 1997 § 22 Nr. 2GG Art. 3 Abs. 1EStG § 2007§ 10d Abs. 4 EStG § 23 Abs. 3 S. 9

Keine gesonderte Feststellung eines Verlustes aus privaten Wertpapierspekulationsgeschäften zum

kein Verlustrücktrag bzw. -vortrag von Wertpapierspekulationsverlusten der Jahre 1997 und 1998 auf Jahre vor 1997 bzw. Jahre nach 1998

Leitsatz

1. Für im Jahr 1998 entstandene und nicht ausgleichbare Verluste aus privaten Wertpapierspekulationsgeschäften ist mangels gesetzlicher Grundlage und auch aus materiell-rechtlichen Gründen keine gesonderte Feststellung zum durchzuführen.

2. Für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 ist die Vorschrift des § 23 EStG a. F., soweit sie Wertpapiergeschäfte erfasst, nicht mehr anwendbar, weil das BVerfG sie insoweit für nichtig erklärt hat (, BStBl 2005 II S. 56). Die Nichtigerklärung durch das BVerfG hat zur Folge, dass die Vorschrift des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst, b EStG a. F. insoweit weggefallen ist. Die Erfüllung der Voraussetzungen dieses Steuertatbestands bildet die Grundlage für die Ermittlung der Einkünfte aus Wertpapierspekulationsgeschäften gem. § 23 Abs. 3 EStG a. F. Nach Wegfall des Steuertatbestandes ist deshalb nicht nur für den Ansatz von Spekulationsgewinnen, sondern auch von Spekulationsverlusten keine Rechtsgrundlage mehr vorhanden. Wertpapierspekulationsverluste der Jahre 1997 und 1998 können daher weder auf Jahre vor 1997 rückgetragen noch auf Jahre ab 1999 vorgetragen werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
FAAAG-41193

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FG München, Urteil v. 11.11.2010 - 11 K 629/08

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