Online-Nachricht - Dienstag, 14.03.2017

Einkommensteuer | Rabattfreibetrag für Sondertickets der Bahn (FG)

Fahrvergünstigungen, die die Deutsche Bahn AG den ihr zugewiesenen Beamten bzw. den Ruhestandsbeamten des früheren Sondervermögens Deutsche Bundesbahn gewährt, sind grundsätzlich nach § 8 Abs. 3 EStG steuerbegünstigt (; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Dem Kläger wurde aufgrund seiner früheren Tätigkeit bei der Deutschen Bahn u.a. eine Fahrvergünstigung für Bahnfahrten gewährt. Dabei handelte es sich um ein sog. "Tagesticket M Fern F" (Freifahrten im Fernverkehr für Mitarbeiter bzw. Angehörige), ein Produkt, das auf dem freien Markt nicht erhältlich ist. Das Bundeseisenbahnvermögen wies in der Bezügemitteilung für 2014 einen geldwerten Vorteil des Tagestickets "M Fern F" von 513,52 € aus, der nach § 8 Abs. 2 EStG steuerpflichtig sei. Ein Rabattfreibetrag wurde nicht berücksichtigt. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.

Hierzu führten die Richter des FG Nürnberg weiter aus:

  • Für die Umstrukturierung der Deutschen Bundesbahn sieht § 12 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes (DBGrG) Sondervorschriften vor.

  • So gilt § 8 Abs. 3 EStG für die an die DB AG nach den Absätzen 2 und 3 zugewiesenen Beamten und die Ruhestandsbeamten des früheren Sondervermögens Deutsche Bundesbahn entsprechend (§ 12 Abs. 8 DBGrG).

  • Daher sind Fahrvergünstigungen, die die DB AG den ihr zugewiesenen Beamten bzw. den Ruhestandsbeamten des früheren Sondervermögens Deutsche Bundesbahn gewährt, nach § 8 Abs. 3 EStG steuerbegünstigt.

  • Für die Anwendung des § 8 Abs. 3 EStG ist erforderlich, dass der Arbeitgeber mit Leistungen der Art, wie sie dem Arbeitnehmer gewährt wurde, selbst am Markt in Erscheinung tritt sowie, dass solche Leistungen nicht überwiegend an die Belegschaft erbracht werden (u.a. ).

  • In diesem Zusammenhang ist nach Auffassung des Senats auf die Beförderungsleistung und nicht auf die Fahrkarte abzustellen.

  • Denn Dienstleistungen der Bahn sind die Beförderung von Personen und Waren auf der Schiene, unabhängig davon, mit welcher Fahrkarte und in welchem Tarif dies erfolgt.

  • Die Fahrkarte stellt ein verbrieftes Beförderungsrecht dar, was nichts daran ändert, dass die Dienstleistung der Bahn die Beförderung ist.

Hinweis:

Das Gericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO) zugelassen.

Quelle: , NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB FAAAG-39992