Online-Nachricht - Montag, 06.03.2017

Einkommensteuer | Kein wirtschaftliches Eigentum bei Cum/Ex-Geschäft (FG)

Dem Leerkäufer von im Rahmen von Cum/Ex-Geschäften im Jahr 1990 gehandelten Dividendenpapieren steht kein Anspruch auf Anrechnung von Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer zu (, AO; rkr.).

Sachverhalt: Die Klägerin erwarb kurz vor der Ausschüttung von Dividenden über zwischengeschaltete Banken Aktien von einem Börsenmakler, der seinerseits einen Leerverkauf tätigte. Noch am Tag des Erwerbs verkaufte die Klägerin die Wertpapiere zu einem niedrigeren Kurs (Ex-Dividende) über dieselbe zwischengeschaltete Bank an den Börsenmakler zurück. Die Klägerin berücksichtigte die Kursverluste in ihren Betriebsergebnissen gewinnmindernd und erfasste die Dividendeneinnahmen zuzüglich der Steuergutschriften als Ertrag. Unter Vorlage von Dividendenabrechnungen und Steuerbescheinigungen begehrte die Klägerin.

Hierzu führten die Richter des FG Düsseldorf weiter aus:

  • Das FA hat zu Recht die Anrechnung von Kapitalertragsteuer und von Körperschaftsteuer versagt. Eine Steueranrechnung setzt nach der Rechtslage des Jahres 1990 voraus, dass bestimmte Einnahmen (insbesondere Dividenden) erzielt werden.

  • Dividenden erzielt der Anteilseigner als derjenige, dem die Anteile im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind.

  • Vorliegend hat die Klägerin aufgrund ihrer Geschäfte weder das zivilrechtliche noch das wirtschaftliche Eigentum im Sinne des § 39 AO an den zurückverkauften Aktien erworben. Der bloße Abschluss eines Kaufvertrages reicht hierfür nicht aus.

  • Die rechtsgeschäftliche Übertragung von girosammelverwahrten Aktien setzt u.a. die Vereinbarung eines Besitzmittlungsanspruchs zu der girosammelverwahrenden Stelle oder eines Besitzkonstituts voraus, wobei die Besitzverschaffung durch den Eigentümer zu veranlassen ist. Doch weder die zwischengeschaltete Bank noch der Börsenmakler sind im Verkaufszeitpunkt Eigentümer gewesen.

  • Auch ein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten nach § 932 BGB bereits am Kauftag scheidet aus, weil die Sache nicht bereits am Kauftag vom Veräußerer übergeben worden ist.

  • Die Klägerin hat auch kein wirtschaftliches Eigentum an den Wertpapieren erworben, da sie aufgrund der getätigten formalen An- und Verkäufe keine Möglichkeit gehabt hat, wirtschaftlich über die durch die Aktien verkörperte Position des Anteilsinhabers zu verfügen. Insbesondere ist sie nicht in der Lage gewesen, einen tatsächlichen Anteilseigner von einer Einwirkung auf die Anteile auszuschließen.

  • Der - im Streitfall bereits nicht feststellbare - Wille der Vertragspartner, den späteren Erfolg des Geschäfts herbeizuführen, reicht für die Begründung wirtschaftlichen Eigentums nicht aus. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob der Käufer der Aktien erkennen konnte, ob er die Wertpapiere von einem Bestandsverkäufer oder von einem Leerverkäufer erworben hat.

  • Eine Person, die nichts in der Hand hat als einen schuldrechtlichen Lieferanspruch gegen einen Nichteigentümer, kann nicht als wirtschaftlicher Eigentümer der Wertpapiere, die Gegenstand des Kaufvertrages waren, angesehen werden.

Hinweis:

Das FG Düsseldorf hat die Revision zum BFH wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Der vollständige Entscheidungstext kann in neutralisierter Form in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE abgerufen werden. Eine Aufnahme der Entscheidung in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: FG Düsseldorf, Pressemitteilung vom (il)

Nachricht aktualisiert am : Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

Fundstelle(n):
NWB YAAAG-39241