Online-Nachricht - Freitag, 03.03.2017

Schenkungsteuer | Einlage eines Gesellschafters in das Rücklagenkonto einer KG (FG)

Bei einer Einlage eines Kommanditisten, die auf einem gesellschaftsbezogenen Rücklagenkonto verbucht wird, sind die Gesamthänder als bereichert anzusehen, mit der Folge, dass diese Erwerber und Steuerschuldner sind (; Revision anhängig).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Einlage eines Kommanditisten in ein gesellschaftsbezogenes Rücklagenkonto einer GmbH & Co. KG eine Zuwendung an die Gesellschaft oder an die übrigen Gesellschafter darstellt. Die Klägerin - Kommanditisten mit der Mehrheitsbeteiligung an der GmbH & Co. KG - ist der Ansicht, dass die zivilrechtliche Personengesellschaft und die Gesellschafter nicht identisch seien und vermögensmäßig (zivilrechtlich) kein einheitliches Zurechnungsobjekt (mehr) darstellen.

Hierzu führten die Richter des FG Münster weiter aus:

  • Bei Zuwendungen an eine Personengesellschaft liegt nach ständiger Rechtsprechung des BFH kein Erwerb der Gesamthandsgemeinschaft vor. Erwerber und Steuerschuldner sind vielmehr die einzelnen Gesellschafter (vgl. und vom - II R 82/96).

  • Dies hat zur Folge, dass auf sie, wenn sie - und das ist regelmäßig der Fall - Familienangehörige sind, die günstigere Steuerklasse und der höhere Freibetrag anzuwenden sind.

  • Der ausdrücklich offen gelassen, ob die Gesamthandsgemeinschaft, im Streitfall eine GbR, nach zivilrechtlichen Grundsätzen als Beschenkte anzusehen ist.

  • Unabhängig davon, ob im Streitfall zivilrechtlich die KG als Beschenkte anzusehen ist, ist die Klägerin durch die freigebige Zuwendung auf Kosten des Zuwendenden bedacht worden.

  • Zwar wird nach der neueren Rechtsprechung des BGH die Rechtsfähigkeit einer Gesamtshandsgemeinschaft anerkannt (vgl. z.B. ) und die Gesamthandsgemeinschaft (im Streitfall eine GbR) als Rechtsträgerin des Gesellschaftsvermögens angesehen.

  • Dennoch bleibt es dabei, dass unabhängig von der Frage, ob die Gesamthandsgemeinschaft nach zivilrechtlichen Grundsätzen als Beschenkte anzusehen ist, für Zwecke der Schenkungsteuer die Gesamthänder als bereichert anzusehen sind, mit der Folge, dass diese Erwerber und Steuerschuldner sind.

  • Denn auch nach der Rechtsprechung des BGH bleiben GbR, OHG und KG trotz (Teil-)Rechtsfähigkeit Personenverbünde und damit qualitativ etwas anderes als juristische Personen, die selbständige Rechtssubjekte sind.

  • Darüber hinaus ergibt sich aus § 718 BGB, dass der Gesellschafter einer Personengesellschaft als Mitglied dieser Personengruppe Mitinhaber des Gesamthandsvermögens ist (vgl. dazu Ulmer, a.a.O. § 718 Rz. 6).

Hinweis:

Die Richter haben die Revision zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Das Urteil ist auf der Homepage des FG Münster veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: FG Münster online (il)

Nachricht aktualisiert am : Die Revision ist beim BFH unter dem Az. II R 9/17 anhängig.

Fundstelle(n):
NWB XAAAG-39075