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Steuern mobil Nr. 3 vom

Track 19 | Kindergeld: Kein zeitlicher Mindestumfang von Ausbildungsmaßnahmen

Zwei bemerkenswerte Urteile zum Kindergeld haben wir ausgewählt: Nach einem aktuellen BFH-Urteil gibt es keinen zeitlichen Mindestumfang, was die steuerliche Berücksichtigung eines Kindes während einer Berufsausbildung angeht. Ein Kind wird auch dann für einen Beruf ausgebildet, wenn es neben seiner Erwerbstätigkeit ein Studium ernsthaft und nachhaltig betreibt. Das FG Düsseldorf hat ein Praktikum in einem Tattoo-Studio als Berufsausbildung anerkannt.

Zwei Urteile zum Kindergeld haben wir noch für Sie bevor wir zu unserem ausführlichen Beitrag zum Kassengesetz kommen.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass es für eine Berufsausbildung keinen zeitlichen Mindestumfang gibt, was die steuerliche Berücksichtigung eines Kindes angeht. Ein Anspruch auf Kindergeld kann sogar dann bestehen, wenn ein Kind neben seiner Erwerbstätigkeit ein Studium ernsthaft und nachhaltig betreibt.

Als Voraussetzung für die Anerkennung eines Sprachunterrichts im Rahmen eines Au-Pair-Aufenthalts als Berufsausbildung hatte der Bundesfinanzhof vor Jahren mindestens zehn Unterrichtsstunden wöchentlich gefordert. Jetzt stellte der III. Senat des BFH klar: Dies ist nicht übertragbar auf eine im Inland absolvierte ...

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