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FG München Urteil v. - 15 K 1519/15

Gesetze: EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 9 Abs. 1 S. 1, EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5, EStG § 9 Abs. 5, EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1

Vermietungseinkünfte bei 70 Objekten und auswärtiger Übernachtung

Arbeitszimmer als Mittelpunkt der Tätigkeit

Anwendung der Entfernungspauschale und der Grundsätze der doppelten Haushaltsführung

Leitsatz

1. Ein zur Verwaltung von mehr als 50 Mietverhältnissen (im Streitfall 70 Objekte) genutztes Arbeitszimmer, das nach den Gesamtumständen des Einzelfalls den Mittelpunkt der Vermietungstätigkeit bildet, fällt nicht unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b Satz 1 EStG.

2. Die Entfernungspauschale gelangt auch dann zur Anwendung, wenn der Steuerpflichtige ein für die Verwaltung des Grundbesitzes eingerichtetes Büro unterhält. In diesem Fall greifen bei Übernachtung am Tätigkeitsort die Grundsätze der doppelten Haushaltsführung ein, wenn der Steuerpflichtige zur Betreuung seiner Mietobjekte an deren Belegenheitsort übernachtet.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DStR 2018 S. 6 Nr. 2
DStRE 2018 S. 345 Nr. 6
ZAAAG-35950

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FG München, Urteil v. 18.08.2016 - 15 K 1519/15

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