Online-Nachricht - Montag, 16.01.2017

Umsatzsteuer | Verdeckte Preisnachlässe im Streckengeschäft (FG)

Bei einem sog. Streckengeschäft im Gebrauchtwagenhandel kommt eine Minderung der Bemessungsgrundlage für die Lieferungen des Unternehmers an seine Kunden im Rahmen eines Tausches mit Baraufgabe um die Verluste, die später mit der Weiterveräußerung der in Zahlung genommenen Gebrauchtfahrzeuge entstanden sind, nicht in Betracht (; Revision anhängig).

Hintergrund: Nach § 10 Abs. 2 Sätze 2 und 3 UStG gilt beim Tausch mit Baraufgabe der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz, wobei die Umsatzsteuer nicht zum Entgelt gehört.

Sachverhalt: Die Klägerin (OHG) ist alleinige Gesellschafterin zweier GmbHs. Zwischen den beiden GmbHs und der Klägerin besteht umsatzsteuerliche Organschaft. Gegenstand der beiden GmbHs ist der Handel mit Kraftfahrzeugen. Die Klägerin erklärte in ihrer Umsatzsteuervoranmeldung für April 2013 berichtigte Umsätze. Grundlage hierfür waren verdeckte Preisnachlässe aus sogenannten Streckengeschäften.

Im Zuge einer Umsatzsteuersonderprüfung wurde festgestellt, dass die Klägerin bei Neuwagenverkäufen jeweils ein gebrauchtes Fahrzeug in Zahlung genommen hatte und beim Verkauf dieses Gebrauchtfahrzeugs erneut ein gebrauchtes Fahrzeug in Zahlung genommen hatte. Die Verluste aus den Folgegeschäften führten nach Auffassung der Klägerin zur Änderung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage für die Lieferung des Neufahrzeugs.

Hierzu führte das FG Niedersachsen weiter aus:

  • Eine nachträgliche Minderung der Bemessungsgrundlage für die Lieferungen der Klägerin an ihre Kunden im Rahmen eines Tausches mit Baraufgabe um die Verluste, die später mit der Weiterveräußerung der in Zahlung genommenen Gebrauchtfahrzeuge für die Klägerin entstanden sind, kommt nicht in Betracht.

  • Der Wert des anderen Umsatzes wird durch den subjektiven Wert für die tatsächlich erhaltene und in Geld ausdrückbare Gegenleistung bestimmt. Als subjektiver Wert ist derjenige Wert festzustellen, den der Empfänger der Leistung beimisst, die er sich verschaffen will und deren Wert dem Betrag entspricht, den er zu diesem Zweck aufzuwenden bereit ist.

  • Im Streitfall war die Klägerin bei Lieferung der einzelnen Neuwagen subjektiv bereit, diese an den Kunden zuzüglich einer festgelegten Baraufgabe für die Erlangung der Gebrauchtwagen hinzugeben. Der subjektive Wert, den die Klägerin ihren empfangenen Gegenleistungen beimaß, bestimmt sich deshalb nach dem Wert der Neufahrzeuge abzüglich der erhaltenen Baraufgabe. Diese nach der subjektiven Einschätzung der Klägerin ermittelte Differenz bildet nach § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG zusammen mit der Baraufgabe das Bruttoentgelt für die Lieferungen der Neufahrzeuge.

Hinweis:

Die Revision ist beim BFH unter dem Az. XI R 21/16 anhängig.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB BAAAF-90782