Online-Nachricht - Donnerstag, 29.12.2016

Verfahrensrecht | Steuerzahlung als Pflicht des Geschäftsführers (FG)

Ein GmbH-Geschäftsführer verletzt seine Pflicht der ordnungsgemäßen Verwaltung von Mitteln, wenn er ungeachtet der Inanspruchnahme des Aufschubverfahrens vor Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer nicht ausreichende Mittel zur Zahlung bereit gehalten hat, obwohl ihm die angespannte wirtschaftliche Situation der GmbH bekannt gewesen sein muss (; ; jeweils Revision zugelassen).

Sachverhalt: Der Kläger war Geschäftsführer einer GmbH. Gegen die GmbH wurde mit Einfuhrabgabenbescheiden vom 31.01. bis zum Einfuhrumsatzsteuer festgesetzt, die zum fällig wurde. Am beantragte die GmbH die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Am bestellte das AG einen vorläufigen Insolvenzverwalter. Gegenüber dem Beklagten erklärte der Kläger, er habe die noch offenen und erst am fälligen Steuerschulden nach Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht mehr erfüllen können. Daher fehle für seine Haftung die Kausalität.

Hierzu führte das FG Düsseldorf weiter aus:

  • Der Beklagte hat den Kläger zu Recht als Haftenden in Anspruch genommen.

  • Die in § 34 AO und § 35 AO bezeichneten Personen haften gemäß § 69 S. 1 AO unter anderem, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden.

  • Als Geschäftsführer der GmbH gehörte der Kläger als deren gesetzlicher Vertreter (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG) zu dem in § 34 Abs. 1 S. 1 AO genannten Personenkreis und war verpflichtet, die steuerlichen Pflichten der GmbH zu erfüllen. Dazu gehört insbesondere, dass er dafür zu sorgen hatte, dass die Steuern aus den von ihm für die GmbH verwalteten Mitteln entrichtet wurden.

  • Diese Pflicht beschränkt sich grundsätzlich nicht darauf, die im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuern vorhandenen Mittel des Steuerschuldners zur Befriedigung des Steuergläubigers einzusetzen. Vielmehr ist der gesetzliche Vertreter bereits vor Fälligkeit der Steuern verpflichtet, die Mittel so zu verwalten, dass er zur pünktlichen Tilgung auch der erst künftig fällig werdenden Steuerschulden in der Lage ist.

Quelle: ; ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB KAAAF-89383