Online-Nachricht - Donnerstag, 22.12.2016

Umsatzsteuer | Verkauf von Ackerstatusrechten fällt nicht unter § 24 UStG (FG)

Der Verkauf von Ackerstatusrechten - also das gem. § 2 der Dauergrünland-Erhaltungsverordnung erfolgende Vorhalten von Dauergrünland eines Landwirts zugunsten eines anderen zur Umbruchsgenehmigung - fällt nicht unter § 24 UStG (; Revision anhängig).

Sachverhalt: Die Klägerin führte einen landwirtschaftlichen Betrieb und unterlag mit ihren Umsätzen der Besteuerung nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 UStG. Im Jahr 2009 schloss sie einen „Vertrag über den Verkauf von Ackerstatusrechten für landwirtschaftliche Nutzflächen gemäß der DGL-VO SH“. Sie war der Auffassung, dass dieser Vorgang den Regelungen des § 24 UStG unterfiel, und erklärte daher keine zum Regelsteuersatz zu besteuernden Umsätze.

Hierzu führte das FG Schleswig-Holstein weiter aus:

  • Die streitgegenständliche Leistung unterliegt nicht der Besteuerung nach Durchschnittssätzen. Abziehbare Vorsteuern sind jedoch zu berücksichtigen, soweit sie auf diese Leistung entfallen.

  • Die richtlinienkonforme Auslegung von § 24 UStG hat zur Folge, dass die Norm ihrem Wortlaut nach zwar auf „die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführten Umsätze“ Anwendung findet, dass damit aber nur die Lieferungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse und landwirtschaftliche Dienstleistungen gemeint sind, auf die die Pauschalregelung des Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG anwendbar ist.

  • Der "Verkauf" von Ackerstatusrechten fällt jedoch weder unter den Katalog des Anhang B der Richtlinie 77/388/EWG (ab 2007 § 295 Abs. 1 Nr. 5 Halbsatz 2 i.V.m. Anhang VIII Mehrwertsteuersystemrichtlinie), noch entspricht er seinem Charakter nach den dort genannten Leistungen.

Hinweis:

Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Az. V R 55/16 anhängig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Newsletter III/2016 vom (Sc)

Fundstelle(n):
NWB LAAAF-89173