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Steuern mobil Nr. 1 vom

Track 07 | Häusliches Arbeitszimmer: Laborraum kein ausreichender anderer Arbeitsplatz

Steht einem Hochschulprofessor (Fachbereich Chemie) in der Uni lediglich ein Laborraum als Arbeitsplatz zur Verfügung, kann er nach einem steuerzahlerfreundlichen Urteil des FG Rheinland-Pfalz ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend machen. Ob sich der Steuerpflichtige um einen geeigneten Arbeitsplatz bemüht hat, ist dabei steuerlich unbeachtlich. Zudem informieren wir Sie über ein Urteil zum Abzug der Kosten für das Arbeitszimmer eines Gerichtsvollziehers.

Als Steuerprofi wissen Sie: Immerhin bis zu einem Höchstbetrag von 1.250 € im Jahr kann ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Als „anderer Arbeitsplatz” gilt grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung von büromäßigen Arbeiten geeignet und dementsprechend büromäßig eingerichtet ist. Weitere Voraussetzung ist, dass der „andere Arbeitsplatz” für die betriebliche oder berufliche Betätigung zur Verfügung stehen muss. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Arbeitsplatz in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsäch...

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