Online-Nachricht - Donnerstag, 17.11.2016

Körperschaftsteuer | Gewinnentstehung bei umsatzabhängigen Kaufpreisforderungen (FG)

Die Anwendungsvorschrift des § 34 Abs. 7 Nr. 2 KStG stellt auf den Zeitpunkt der Entstehung der Gewinne ab, nicht jedoch auf den Zeitpunkt des zugrundeliegenden dinglichen Rechtsgeschäfts. Bei gewinn- oder umsatzabhängigen Kaufpreisforderungen ist daher nicht der Veräußerungszeitpunkt, sondern die Realisation des Veräußerungsentgelts maßgeblich (; Revision anhängig).

Sachverhalt: Mit Kaufvertrag von 1999 veräußerte die Klägerin 75 % einer Beteiligung. Der vereinbarte Kaufpreis setzt sich aus einem fixen Kaufpreis, welcher sofort nach der Veräußerung 1999 fällig und gezahlt wurde, und einem variablen Kaufpreis zusammen. Dieser variable Kaufpreis richtete sich nach den tatsächlich verkauften Waren bis zum Jahr 2025 und wurde monatlich von der Erwerber-GmbH abgerechnet und gezahlt.

Das FA berücksichtigte den als steuerbefreit nach § 8b Absatz 3 Satz 8 KStG erklärten Gewinn als steuerpflichtig, da es sich um Zahlungen aus dem Anteilsverkauf 1999 handelt, auf die § 8b KStG keine Anwendung findet.

Hierzu führte das FG Hamburg weiter aus:

  • Im Streitfall liegt eine Veräußerung im Sinne des § 8b Abs. 2 S. 1 KStG vor. Dabei kommt es nicht auf das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft, sondern das dingliche Erfüllungsgeschäft an.

  • Zwar wurde der Übertragungsvertrag bereits 1999 abgeschlossen, aber der im Streitjahr 2009 streitige Gewinn ist erst 2009 entstanden.

  • Die Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 8b Abs. 2 Satz 1 und 2 KStG 2002 erfolgt grundsätzlich zwar stichtagsbezogen auf den Veräußerungszeitpunkt.

  • Für die Fälle der gewinn- oder umsatzabhängigen Kaufpreisforderungen macht die Rechtsprechung eine Ausnahme von dem oben dargestellten Grundsatz der stichtagsbezogen Betrachtung auf den Veräußerungszeitpunkt und stellt in diesen Ausnahmefällen auf die Realisation des Veräußerungsentgelts ab, da der Veräußerer die Gewinne erst im Zuflusszeitpunkt erzielt.

Hinweis:

Das FG Hamburg schließt sich somit der Rechtsansicht des FG München an, wonach die Anwendungsvorschrift des § 34 Abs. 7 Nr. 2 KStG auf den Zeitpunkt der Entstehung der Gewinne abstellt, nicht jedoch auf den Zeitpunkt der zugrundeliegenden dinglichen Rechtsgeschäfte.

Die Revision ist beim BFH unter dem Az. I R 71/16 anhängig.

Anwendbar ist im Streitfall für das Jahr 2009 die sachliche Befreiungsvorschrift des § 8b KStG in der Fassung des Artikels 3 des Jahressteuergesetzes 2009 vom .

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB GAAAF-86454