Online-Nachricht - Mittwoch, 16.11.2016

Einkommensteuer | Veranlagung eines US-Bürgers mit Wohnsitz in den Niederlanden (FG)

Erzielt ein US-Staatsangehöriger mit Wohnsitz in den Niederlanden als Arbeitnehmer Einkünfte in Deutschland, gilt die Einkommensteuer mit dem Steuerabzug vom Arbeitslohn als abgegolten. Werbungskosten sowie Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben bleiben unberücksichtigt (; Revision zugelassen).

Sachverhalt Der Kläger ist US-Staatsangehöriger mit Wohnsitz in den Niederlanden. Er erzielt als Opernsänger im Inland Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Lohnsteuerabzug durch seinen Arbeitgeber erfolgte pauschal mit einem Steuersatz von 25%. Werbungskosten und Sonderausgaben blieben unberücksichtigt. Der Kläger beantragte daher die Durchführung einer Veranlagung. Dies lehnte das beklagte Finanzamt ab, da der Kläger kein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) oder eines Staates sei, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung finde.

Hierzu führten die Richter des FG Baden-Württemberg weiter aus:

  • Der Kläger hat keinen Anspruch auf Durchführung einer Veranlagung zur Einkommensteuer.

  • Er ist in Deutschland beschränkt steuerpflichtig, da er im Inland Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, hier jedoch weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

  • Bei einem beschränkt Steuerpflichtigen gilt die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegen, durch den Steuerabzug als abgegolten, § 50 Absatz 2 Satz 1 EStG.

  • Der Ausnahmetatbestand des § 50 Absatz 2 Satz 7 EStG greift vorliegend nicht, da das Antragsrecht nur einem Staatsangehörigen eines EU/EWR-Mitgliedstaats zusteht. Ein Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines der genannten Staaten reicht hierfür nicht aus.

  • Die Norm ist infolge der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit weder verfassungswidrig noch verstößt sie gegen Gemeinschaftsrecht oder das im DBA USA vereinbarte Diskriminierungsverbot.

  • Sie geht als jüngere und speziellere Norm dem allgemeinen steuerrechtlichen Diskriminierungsverbot vor.

  • Das Antragsrecht beruht auf einer Entscheidung des EuGH. Auf diesen Sondertatbestand kann sich der Kläger infolge seiner US-Staatsangehörigkeit nicht berufen.

  • Die verfahrensrechtliche Ungleichbehandlung ist auch sachlich gerechtfertigt. Der Gesetzgeber darf sich generalisierender, typisierender und pauschalierender Regelungen bedienen und einen pauschalen Steuerabzug vorsehen.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
NWB HAAAF-86406