Online-Nachricht - Dienstag, 18.10.2016

Einkommensteuer | Sonderausgabenabzug für Versorgungsleistungen (FG)

Versorgungsleistungen eines Vermögensübernehmers sind nicht als Sonderausgaben zu berücksichtigen, wenn der Übergeber Geschäftsführer bleibt (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Der Sonderausgabenabzug der Versorgungsleistungen ist nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a Buchstabe c EStG 2013 eröffnet, wenn die Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines mindestens 50 % betragenden Anteils an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gewährt werden, der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.

Sachverhalt: Der Vater des Klägers, der bisherige alleinige Gesellschafter einer GmbH, übertrug seinen Geschäftsanteil an der GmbH zur Regelung der vorweggenommenen Erbfolge auf den Kläger. Der übertragende Vater blieb weiterhin Geschäftsführer der Gesellschaft. Der Kläger verpflichtete sich zur Zahlung einer indexgebundenen Versorgungsrente an die Eltern. Er machte die Zahlungen an seine Eltern als dauernde Lasten im Rahmen der Sonderausgaben geltend. Das FA lehnte eine Berücksichtigung mit der Begründung ab, dass Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines GmbH-Anteils nur abzugsfähig seien, wenn der Übergeber die Geschäftsführertätigkeit vollständig und ausnahmslos eingestellt habe.

Hierzu führten die Richter des FG Münster weiter aus:

  • Das FA hat zutreffend die Berücksichtigung der Versorgungsleistungen als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG 2013 abgelehnt.

  • Zwar hat der Vater des Klägers im Streitfall einen Geschäftsanteil von 100 % übertragen. § 10 Abs. 1 Nr. 1a Buchstabe c EStG 2013 erfordert jedoch darüber hinaus, dass der Übergeber vor der Übertragung als Geschäftsführer tätig war, dies aber nach der Übertragung nicht mehr der Fall ist.

  • Das Gesetz unterscheidet dabei nicht zwischen Geschäftsführern, die auch operativ unter Zuordnung von Zuständigkeiten tätig sind und solchen, denen die Geschäftsordnung keine Zuständigkeiten zuordnet.

Hinweise:

Der Fall betrifft das Streitjahr 2013. Ab VZ 2015 ist § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG entfallen.

Der Volltext des Urteils ist in der Datenbank des FG Münster verfügbar. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: (Sc)

Fundstelle(n):
NWB NAAAF-84006