Online-Nachricht - Montag, 17.10.2016

Einkommensteuer | GmbH-Beteiligung als notwendiges Sonderbetriebsvermögen (FG)

Verluste im Zusammenhang mit einer GmbH-Beteiligung können nicht nachträglich als Sonderbetriebsausgaben im Rahmen einer Beteiligung an einer KG berücksichtigt werden (; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Der Kläger war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. 2006 gründete der Kläger mit einer anderen Person eine GmbH & Co. KG, an der beide zu je 50% als Kommanditisten beteiligt waren. Der Kläger war zugleich alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Die GmbH-Beteiligung des Klägers wurde in den Steuerbilanzen der Jahre 2006 und 2007 der GmbH & Co. KG nicht als Sonderbetriebsvermögen erfasst. 2006 gewährte die GmbH der GmbH & Co. KG ein Darlehen. Über das Vermögen der GmbH und der GmbH & Co. KG wurden im Jahr 2010 Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger beantragte die Feststellung von Sonderbetriebsausgaben. Das FA stellte keine Sonderbetriebsausgaben des Klägers fest mit der Begründung, dass eine Behandlung des Darlehensausfalls als gewillkürtes Betriebsvermögen nicht nachträglich möglich sei.

Hierzu führten die Richter des FG Münster weiter aus:

  • Für die drohende Inanspruchnahme des Klägers aus den für die GmbH bzw. der GmbH & Co. KG gewährten Sicherheiten durfte der Kläger in seiner Sonderbilanz für das Streitjahr 2008 keine gewinnmindernden Rückstellungen bilden.

  • Eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten (§ 5 Abs. 1 EStG i.V.m. § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB) kann nur gebildet werden, wenn eine betrieblich veranlasste, aber dem Grunde und/oder der Höhe nach ungewisse Verbindlichkeit gegenüber einem anderen besteht, sofern wahrscheinlich ist, dass die Verbindlichkeit besteht oder entstehen wird und der Steuerpflichtige hieraus in Anspruch genommen wird.

  • Eine Bürgschaft eines Mitunternehmers für Verbindlichkeiten der Personengesellschaft kann zwar passives Sonderbetriebsvermögen sein. Eine Auswirkung ergibt sich aber erst bei Beendigung der Gesellschaft oder im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe. Die GmbH und Co. KG war im Streitjahr noch nicht beendet.

  • Die Bildung einer Rückstellung scheitert an der fehlenden betrieblichen Veranlassung der vom Kläger geltend gemachten Darlehensausfälle. Soweit bereits im Streitjahr Verbindlichkeiten gedroht haben sollten, handelte es sich dabei nicht um betriebliche, sondern um private Verbindlichkeiten. Dies folgt daraus, dass die geltend gemachten Positionen mit der Beteiligung des Klägers an der GmbH im Zusammenhang standen, die sich nicht in seinem Sonderbetriebsvermögen, sondern im Privatvermögen befand.

Hinweis:

Der Volltext des Urteils ist in der Datenbank des FG Münster verfügbar. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: (Sc)

Fundstelle(n):
NWB FAAAF-84000