Online-Nachricht - Montag, 17.10.2016

Lohnsteuer | Handwerkskammer hat keinen öffentlichen Haushalt (FG)

Eine Handwerkskammer unterhält keinen öffentlichen Haushalt im Sinne von § 3 Nr. 58 EStG (; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Der Kläger ist Angestellter bei der Beigeladenen, einer Handwerkskammer. Diese gewährte ihm und seiner Ehefrau im Jahr 1999 ein Darlehen für die Finanzierung eines Eigenheims für 0,5 % Zinsen pro Jahr. Vergleichbare Darlehensverträge schloss die Beigeladene auch mit anderen Arbeitnehmern ab.

Das beklagte FA erließ gegenüber der Beigeladenen einen Haftungsbescheid für Lohnsteuerbeträge aus den zinsgünstigen Wohnbaudarlehen des Klägers und anderer Arbeitnehmer. Hiergegen wandte sich der Kläger mit der Begründung, dass der Zinsvorteil unter die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 58 EStG falle. Eine Handwerkskammer habe - ebenso wie ein Sozialversicherungsträger - einen öffentlichen Haushalt. Die Klage hatte keinen Erfolg.

Hierzu führten die Richter des FG Münster weiter aus:

  • Zwar kann sich der Kläger als Steuerschuldner zulässigerweise gegen den an die Beigeladene gerichteten Lohnsteuer-Haftungsbescheid wenden. Das FA hat die Beigeladene jedoch zu Recht im Umfang der Zinsvergünstigung in Anspruch genommen, weil es sich hierbei um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt.

  • § 3 Nr. 58 EStG greift nicht ein, weil eine Handwerkskammer keinen öffentlichen Haushalt hat. Hierunter fallen nur durch Steuern finanzierte Haushalte des Bundes, der Länder und der Gemeinden. Diese Auslegung entspricht dem Sinn und Zweck der Norm, da die staatlichen Leistungen ansonsten um die zu erwartende Steuer zu erhöhen wären.

  • Der in den LStR niedergelegten Verwaltungsauffassung, wonach auch Sozialversicherungsträger öffentliche Haushalte unterhielten, wird nicht gefolgt. Daher kam es auf eine Vergleichbarkeit der beiden öffentlich-rechtlichen Körperschaften nicht an.

  • Die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 58 EStG findet auf den Kläger zudem auch deshalb keine Anwendung, weil er die in den dort genannten Fördergesetzen (hier: WoFG) enthaltenen Einkommensgrenzen deutlich überschritten hat.

Quelle: FG Münster, Newsletter 10/2016 v. (Sc)

Aktualisiert am :

Die Revision ist beim BFH unter dem Az. VI R 37/16 anhängig.

Fundstelle(n):
NWB WAAAF-83942