Online-Nachricht - Montag, 19.09.2016

Gewerbesteuer | Berücksichtigung des Körperschaftsteuerguthabens bei Umwandlung (FG)

Ein bei der Klägerin nach formwechselnder Umwandlung entstandener Gewinn aus der Aufzinsung des Körperschaftsteuerguthabens darf nicht gewinnerhöhend berücksichtigt werden (; Revision anhängig).

Sachverhalt: Eine GmbH wurde in eine GmbH & Co. KG (Klägerin) formwechselnd umgewandelt (§§ 3 ff. UmwStG). Der Verlust aus der Abzinsung des Körperschaftsteuerguthabens vor der Umwandlung wurde steuerneutral behandelt (§ 37 Abs. 7 Satz 1 KStG). Bei der Berechnung des Gewerbesteuermessbetrages wurde der Ertrag aus der Aufzinsung des Körperschaftsteuerguthabens berücksichtigt. Ebenso berücksichtigte das FA im Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr den Aufzinsungsbetrag. Gegen die Hinzurechnung der Erträge aus der Aufzinsung des Körperschaftsteuerguthabens legte die Klägerin Einspruch ein, da nach ihrer Ansicht die Steuerfreiheit der Aufzinsung des Körperschaftsteuerguthabens zu berücksichtigen sei (§ 37 Abs. 7 KStG).

Hierzu führten die Richter des FG Köln weiter aus:

  • Es handelt sich bei dem Aufzinsungsbetrag materiell um die Rückzahlung von Körperschaftsteuer.

  • Diese war eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe und hat daher das Einkommen nicht gemindert (§ 10 Nr. 2 KStG). Die Erstattung der Körperschaftsteuer darf daher das Einkommen nicht erhöhen.

  • Da die Forderung in der Bilanz den GoB folgend abgezinst ausgewiesen werden musste, hat dies bei der Bilanzierung folgerichtig den Gewinn nicht gemindert. Daher darf dann auch die jährliche Aufzinsung den Gewinn nicht erhöhen.

  • Entsprechend hat der Gesetzgeber bei Körperschaften die Steuerfreiheit des Zinsanteils normiert (§ 37 Abs. 7 KStG). Diese Vorschrift ist auch nach Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft wie vorliegend entsprechend anzuwenden (§ 4 Abs. 2 Satz 1 UmwStG).

Hinweis:

Der Volltext des Urteils ist in der Datenbank des FG Köln einsehbar, eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze. Die Revision ist beim BFH unter I R 56/16 anhängig.

Quelle: (Sc)

Fundstelle(n):
NWB JAAAF-82085