Online-Nachricht - Montag, 19.09.2016

Lohnsteuer | Geschäftsführerhaftung für Lohnsteuer im Insolvenzverfahren (FG)

Trotz der Bestellung eines vorläufigen schwachen Insolvenzverwalters verbleibt die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis beim Schuldner bzw. dessen Organen (; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Der Kläger war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, für die das Amtsgericht am einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellte. Am wurde über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Das FA nahm den Kläger für Lohn-, Lohnkirchensteuern und steuerliche Nebenleistungen für August und September 2009 in Anspruch. Der Kläger hält dem entgegen, dass nach seiner Kenntnis die Löhne für August und September 2009 nicht mehr gezahlt worden seien. Der Insolvenzverwalter dagegen gab an, dass die Löhne erst ab Oktober 2009 offen gewesen seien.

Hierzu führten die Richter des FG Mecklenburg-Vorpommern weiter aus:

  • Als Geschäftsführer der GmbH hatte der Kläger bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens am die Pflichten zu erfüllen, die der GmbH als Arbeitgeberin beim Lohnsteuerabzug oblagen.

  • Daran ändert auch die Bestellung des vorläufigen schwachen Insolvenzverwalters nichts. Die Einschränkung des § 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. InsO führt entgegen der Auffassung des Klägers nicht dazu, dass die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen ist; diese verbleibt vielmehr beim Schuldner bzw. dessen Organen.

  • Der Verlust der Verfügungsmacht des Klägers ist erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt waren die Lohnsteuer-Festsetzungen formell bestandskräftig geworden.

Hinweis:

Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB FAAAF-82082