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KG Beschluss v. - 1 W 1006/15

Gesetze: BGB § 1094; GBO § 22

Leitsatz

Leitsatz:

Haben sich die Miteigentümer eines Grundstücks gegenseitig Vorkaufsrechte an den Miteigentumsanteilen der jeweils anderen Miteigentümer eingeräumt und hat einer von ihnen seinen Anteil an einen anderen Miteigentümer veräußert, kann die Löschung des Vorkaufsrechts des ausgeschiedenen Miteigentümers wegen Unrichtigkeit in Betracht kommen, wenn die Vorkaufsrechte ausschließlich deshalb eingeräumt worden waren, um das Eindringen nicht erwünschter Dritter zu verhindern.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NJW 2016 S. 8 Nr. 31
NJW-RR 2016 S. 989 Nr. 16
NWB-Eilnachricht Nr. 1/2017 S. 15
UAAAF-81724

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KG, Beschluss v. 19.04.2016 - 1 W 1006/15

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