Online-Nachricht - Montag, 05.09.2016

Körperschaftsteuer | Verlustrücktrag trotz schädlichen Beteiligungserwerbs (FG)

§ 8c Abs. 1 Satz 1 KStG schränkt die Möglichkeit eines Verlustrücktrags nicht ein (,F; Revision zugelassen; entgegen ).

Hintergrund: Werden bei einer Kapitalgesellschaft innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 % des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte, Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte an einen Erwerber oder diesem nahe stehende Person übertragen (sog. schädlicher Beteiligungserwerb), sind insoweit die bis zum Beteiligungserwerb nicht genutzten Verluste steuerlich nicht mehr abziehbar.

Sachverhalt: Eine Gesellschafterin übertrug im November 2013 ihre Beteiligung an der Klägerin, einer GmbH, in Höhe von 50 % auf die beiden anderen Gesellschafter. Der Klägerin entstand im Jahr 2013 ein Verlust, den sie in das Jahr 2012 zurücktragen wollte. Das Finanzamt vertrat unter Berufung auf das einschlägige , BStBl. I 2008, 736 die Auffassung, dass infolge der Anteilsübertragung der Verlust des Jahres 2013 gemäß § 8c Abs. 1 KStG nur anteilig zurückgetragen werden könne.

Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg:

  • Der Verlust der Klägerin kann - ungeachtet des § 8c KStG - nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG 2009 in das Jahr 2012 zurückgetragen werden.

  • Zwar sieht § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG vor, dass die nicht genutzten Verluste nicht mehr abziehbar sind. Ausgehend von ihrem Wortlaut sagt die Vorschrift daher nichts darüber aus, ob ein Verlustabzug im Wege des Rücktrags und/oder des Vortrags nicht mehr möglich sein soll.

  • Dies mag auf den ersten Blick für die Verwaltungsauffassung sprechen (s. hierzu , BStBl I 2008, 736 Rz. 30).

  • Bei Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 8c Abs. 1 KStG ist dies allerdings nicht überzeugend: Verhindern will die Regelung lediglich, dass früher entstandene Verluste durch einen Beteiligungserwerb wirtschaftlich übertragen und durch personell veränderte Gesellschaften genutzt werden können.

  • Bei einem Verlustrücktrag liegt eine solche personelle Veränderung nicht vor, denn wirtschaftlich nutzten nur diejenigen Anteilseigner den Verlust, die ihn während ihrer Beteiligungszeit auch erwirtschaftet hatten.

Hinweis

Das Gericht hat die Revision zugelassen, da das Urteil von den Grundsätzen des abweicht. Das Urteil ist auf der Homepage des FG Münster veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in kürze.

Quelle: ,F; FG Münster online (il)

Fundstelle(n):
NWB TAAAF-81195