Thüringer Landesfinanzdirektion

Steuerliche Behandlung von Arbeitgeberdarlehen;
Arbeitgeber-Vorratsbausparverträge

Bezug:

Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gegenüber einer Bausparkasse zur steuerlichen Behandlung von Arbeitgeber-Vorratsbausparverträgen wie folgt Stellung genommen:

Schließt der Arbeitgeber mit der Bausparkasse einen Bausparvertrag ab, erbringt die Mindestansparleistung (i. d. R. 40 % der vereinbarten Bausparsumme) und tritt den Darlehensanspruch nach Zuteilung des Bausparvertrages an den Arbeitnehmer ab, stellt dies – wie bisher – nur einen Finanzierungsvorgang dar, durch den dem Arbeitnehmer ein Darlehen zu günstigen Konditionen verschafft werden soll.

Ob steuerlich relevante Vorteile bei der späteren Darlehensgewährung – auch soweit sie dem Arbeitnehmer von dritter Seite gewährt werden – entstehen, ist nach dem (BStBl 2015 I S. 484) zu beurteilen. Solange der Zinssatz den marktüblichen Zinssatz (Maßstabszinssatz) nicht unterschreitet, entsteht kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil, vgl. Rdnr. 3 des BMF-Schreibens (a. a. O.).

Der geldwerte Vorteil bemisst sich – sofern nicht die Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 EStG vorliegen – nach § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Maßstabszinssatz für vergleichbare Darlehen am Abgabeort oder dem günstigsten Preis für ein vergleichbares Darlehen am Markt und dem Zinssatz, der im konkreten Einzelfall vereinbart ist, vgl. Rdnr. 8 des BMF-Schreibens (a. a. O.). Vergleichbar dürfte hier regelmäßig ein Wohnungsbaukredit sein. Maßgeblich ist für die gesamte Vertragslaufzeit der Maßstabszinssatz bei Vertragsabschluss, also der Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens durch den Arbeitnehmer, vgl. Rdnr. 9 des BMF-Schreibens (a. a. O.). Finanzämter

Auf den Maßstabszinssatz bei Abschluss des Bausparvertrages durch den Arbeitgeber kommt es nicht an, da es sich hierbei nur um den Finanzierungsvorgang handelt. Der Vorteil des Arbeitnehmers liegt vielmehr in der Verschaffung eines zinsgünstigen Bauspardarlehens durch den Arbeitgeber.

Thüringer Landesfinanzdirektion v.

Fundstelle(n):
NAAAF-80027