Online-Nachricht - Dienstag, 16.08.2016

Erbschaftsteuer | Nichtrechtsfähige Stiftung als Familienstiftung (FG)

Auch eine nichtrechtsfähige Stiftung kann eine Familienstiftung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG sein (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG unterliegt u.a. das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist (Familienstiftung), in Zeitabständen von 30 Jahren seit dem in § 9 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes bestimmten Zeitpunkt der Erbschaftsteuer.

Sachverhalt: Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine nichtrechtsfähige (unselbständige oder fiduziarische) Stiftung öffentlichen Rechts unter den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG fällt.

Hierzu führten die Richter des FG Köln weiter aus:

  • Ob eine Familienstiftung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG vorliegt, ist anhand des vom Stifter verfolgten Zwecks der Stiftung zu beurteilen, wie er ihn objektiv erkennbar in der Satzung oder dem Testament zum Ausdruck gebracht hat. Die Bezeichnung durch den Stifter sowie die Einschätzung der Stiftungsaufsicht spielen dagegen keine Rolle (vgl. ).

  • Danach ist im Streitfall in der maßgeblichen Zeit vom bis zum Entstehen der Ersatzerbschaftsteuer am von eine Familienstiftung auszugehen: Gemäß allen in diesem Zeitraum geltenden Satzungen waren die Stiftungserträge ausschließlich den begünstigten Nachfahren des Stifters vorbehalten und wurden auch tatsächlich nur an diese ausbezahlt.

  • Die Einordnung der Stiftung T als Familienstiftung ergibt sich aus dem im Testament angeordneten Stiftungszweck, der in dem maßgeblichen Zeitraum auch uneingeschränkt in den Satzungen umgesetzt wurde.

  • Unerheblich ist, ob die Stiftung letztlich dem privaten Recht zuzuordnen (so ) oder als nichtrechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts anzusehen ist (so u.a. Urteil des OVG NRW vom - 15 A 1620/81).

  • Entscheidend ist , dass die Stiftung aufgrund ihrer vom Stifter bewusst gewählten (praktisch) ausschließlichen Familienwidmung keinen "organischen Bestandteil der staatlichen Ordnung" bildet. Ihre Aufgaben fallen unabhängig von der tatsächlichen organisatorischen Ausgestaltung durch die Klägerin als Trägerin nicht in den "Funktionsbereich, die Sphäre der öffentlichen Verwaltung", wie dies etwa im Bereich der Wohlfahrtspflege der Fall sein kann ().

  • Im Übrigen ergibt sich auch weder aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG noch aus Sinn und Zweck der Regelung, der Systematik oder der Gesetzesbegründung, dass öffentlich-rechtliche Stiftungen per se keine Familienstiftungen im Sinne dieser Vorschrift sein könnten.

Hinweis

Das FG Köln hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Den Volltext des Urteils finden Sie auf der Homepage des FG Köln. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: FG Köln online (il)

Fundstelle(n):
NAAAF-79876