Online-Nachricht - Montag, 01.08.2016

Körperschaftsteuer | Testamentarische Zuwendungen erhöhen Gewinn aus Gewerbebetrieb (FG)

Testamentarische Zuwendungen an eine Körperschaft sind ausschließlich auf die gewerbliche Betätigung zurückzuführen. Daher unterliegen sie der Körperschaftsteuer (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Nach § 8 Abs. 2 KStG sind bei Steuerpflichtigen, die nach den Vorschriften des HGB zur Führung von Büchern verpflichtet sind, alle Einkünfte solche aus Gewerbebetrieb. Die Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft gilt auch insoweit nach § 2 Abs. 2 S. 1 GewStG in vollem Umfang als Gewerbebetrieb, als sie nicht unter eine der sieben Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG fällt. Damit sind sämtliche Zuflüsse in die Körperschaft, die nicht auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage erfolgen, als Betriebseinnahmen zu erfassen.

Sachverhalt: Klägerin ist eine Klinik, die ein Seniorenheim betreibt. Sie erhielt von einem verstorbenen Heimbewohner eine Erbschaft mit der Auflage, das Geldvermögen ausschließlich zu Gunsten des Heimes einzusetzen. Die Klägerin erfasste die Erbschaft abzüglich der damit verbundenen Aufwendungen als Einlage. Das FA erfasste die Erbschaft dagegen als Betriebseinnahme und erhöhte den erklärten Gewinn um die Erbschaft abzüglich der Kosten der Testamentsvollstreckung .

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Begründung, es sei systemwidrig, denselben Vorgang doppelt zu besteuern. Die Erbschaft sei nicht als Betriebseinnahme zu erfassen, da sie als unentgeltliche Zuwendung nicht auf einer Erwerbshandlung beruhe. Das FA hält dagegen, dass die von der Klägerin zitierten Kommentierungen, die der Zuordnung einer Erbschaft zu den Betriebseinnahmen widersprechen, sich auf unentgeltliche Zuwendungen bezögen, die unabhängig von der betrieblichen Tätigkeit einer Körperschaft erfolgt seien. Anders sei die Rechtslage, wenn die Erbschaft wie im Streitfall für den Gewerbebetrieb der Körperschaft bestimmt sei. Dieser Auffassung folgte das FG.

Hierzu führten die Richter des FG Niedersachsen weiter aus:

  • Das FA hat die von der Klägerin vereinnahmte Erbschaft zu Recht als Betriebseinnahme der Besteuerung unterworfen.

  • Die testamentarische Zuwendung führt zu einer Vermögensmehrung des Betriebsvermögens bei der Klägerin, die sie ausschließlich aufgrund ihrer gewerblichen Betätigung erlangt hat. Dadurch erhöht sich der steuerlich zu berücksichtigende Gewinn aus Gewerbebetrieb.

  • Die Veranlassung des Zuflusses durch die gewerbliche Betätigung ergibt sich nicht nur durch die Tatsache, dass der Zuwendende im Rahmen der gewerblichen Betätigung der Klägerin betreut wurde, sondern auch aufgrund der Auflage für die Verwendung der Gelder im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit der Klägerin.

  • Ein Verstoß gegen Art. 3 GG liegt nicht vor, da zwischen natürlichen Personen und Körperschaften keine Gruppengleichheit vorliegt und so keine gleichen Besteuerungsregelungen gelten müssen.

Quelle: NWB Datenbank (Sc)

Hinweis:

Die Revision wurde gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen.

Fundstelle(n):
NWB NAAAF-78907