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FG Düsseldorf 03.09.2014 4 K 4198/13 E,G,U, BBK 15/2016 S. 720

Bilanzierung | Rückstellung für Betriebskosten

Ein bilanzierender Zwischenvermieter muss bei der Bewertung einer Rückstellung für eine Betriebskostennachzahlung seine künftigen Ansprüche auf Betriebskosten gegenüber seinen Mietern berücksichtigen. Dies führt meist dazu, dass eine Rückstellung nicht gebildet werden darf: Denn die Betriebskostennachzahlung des Vermieters wird durch S. 721einen gleich hohen Anspruch ausgeglichen. Unbeachtlich ist, dass der Anspruch gegenüber den Mietern am Bilanzstichtag noch nicht entstanden ist.

Hinweis:

Die [i]Künftige Vorteile mindern RückstellungAnsprüche des Zwischenvermieters gegenüber seinen Mieter sind am Bilanzstichtag noch nicht als Forderung entstanden und daher auch noch nicht zu aktivieren. Es handelt sich bei diesen Ansprüchen lediglich um eine Bewertungskorrektur der Rückstellung. Die Rechtsgrundlage hierfür ...

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