BGH Beschluss v. - VII ZB 58/15

Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses: Zulässigkeit der Verweisung auf eine in einer Anlage zum Antragsformular beigefügten Forderungsaufstellung; Eintragungsmöglichkeit für mehrere Kostenforderungen nebst Zinsen mit unterschiedlichen Zinsläufen; Befugnis des Vollstreckungsgerichts zur Überprüfung einer vom Gläubiger vorgenommenen Verrechnung an ihn geleisteter Zahlungen

Leitsatz

1a. Sofern das Antragsformular gemäß Anlage 2 zu § 2 Satz 1 Nr. 2 ZVFV für den Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hinsichtlich der zu vollstreckenden Forderungen auf Seite 3 keine vollständige und zutreffende Eintragungsmöglichkeit bietet, ist es nicht zu beanstanden, wenn der Gläubiger wegen der zu vollstreckenden Forderungen insgesamt auf eine in einer Anlage beigefügte Forderungsaufstellung verweist, auch wenn eine zutreffende Eintragung der zu vollstreckenden Forderungen in die vorgegebene Forderungsaufstellung teilweise möglich gewesen wäre.

1b. Das Antragsformular bietet auf Seite 3 keine vollständige und zutreffende Eintragungsmöglichkeit, wenn der Gläubiger die Vollstreckung wegen mehrerer Kostenforderungen nebst Zinsen mit gleicher Zinshöhe, aber unterschiedlichen Zinsläufen betreibt.

2. Das Vollstreckungsgericht ist im Rahmen des streng formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahrens nicht befugt, eine vom Gläubiger vorgenommene Verrechnung an ihn geleisteter Zahlungen auf ihre Richtigkeit gemäß § 367 Abs. 1 BGB hin zu überprüfen.

Gesetze: § 829 Abs 4 S 2 ZPO, § 2 S 1 Nr 2 Anl 2 ZVFV, § 3 Abs 3 ZVFV, § 5 ZVFV, § 367 Abs 1 BGB

Instanzenzug: LG Augsburg Az: 41 T 3175/15vorgehend AG Aichach Az: M 1019/15

Gründe

I.

1Der Gläubiger begehrt den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

2Ihm steht gegen die Schuldnerin ein mit Urteil des Amtsgerichts W. titulierter Anspruch auf Zahlung von 247,03 € nebst vier Prozent Zinsen seit dem zu. Zudem wurden zugunsten des Gläubigers mit Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Amtsgerichts W. vom und vom Rechtsanwaltskosten in Höhe von 21,70 € nebst vier Prozent Zinsen seit dem sowie Gerichtskosten in Höhe von 81,96 € nebst vier Prozent Zinsen seit dem gegen die Schuldnerin festgesetzt. Dem Gläubiger entstanden in der Folgezeit Vollstreckungskosten in Höhe von insgesamt 945,13 €. Auf die Forderungen des Gläubigers erfolgte im Jahre 2001 eine Zahlung in Höhe von 22,91 €, die der Gläubiger auf diejenigen Zinsforderungen anrechnete, die aus den mit den Kostenfestsetzungsbeschlüssen titulierten Kostenerstattungsansprüchen resultierten.

3Wegen seiner Restforderungen hat der Gläubiger bei dem Amtsgericht die Pfändung und Überweisung etwaiger Forderungen der Schuldnerin gegen die Sparkasse A. beantragt. Hierzu hat er das nach Anlage 2 zu § 2 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung (Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung - ZVFV) in der Fassung vom (BGBl. I S. 754, 759 ff.) vorgegebene Formular genutzt.

4Auf Seite 3 des Formulars hat der Gläubiger bei "Summe II" den zu vollstreckenden Gesamtbetrag in Höhe von 1.578,65 € eingetragen. Im Übrigen hat er keine Eintragung zur Forderungshöhe vorgenommen, sondern auf eine als Anlage beigefügte Forderungsaufstellung verwiesen.

5Das Amtsgericht hat nach vorherigem Hinweis den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Gläubiger die Aufhebung der zurückweisenden Beschlüsse und den Erlass des beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung.

II.

6Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht.

71. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Gläubiger sei im Rahmen des § 829 Abs. 4 Satz 2 ZPO gehalten gewesen, die von ihm beanspruchten Beträge vollständig auf Seite 3 des nach Anlage 2 zu § 2 Satz 1 Nr. 2 ZVFV vorgegebenen Formulars einzutragen. Die bloße Bezugnahme auf eine beigefügte Forderungsaufstellung sei nicht ausreichend gewesen, da die erforderlichen Angaben in das Formular hätten eingetragen werden können. Das seit dem verbindlich zu nutzende Zwangsvollstreckungsformular sei zumindest bezogen auf den Fall des Gläubigers nicht unvollständig, unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich.

8Zudem widerspreche die von dem Gläubiger vorgenommene Verrechnung der im Jahre 2001 erfolgten Zahlung auf die aus den Kostenerstattungsansprüchen entstandenen Zinsen der Regelung des § 367 Abs. 1 BGB. Danach habe eine Verrechnung auf die Zinsen erst zu erfolgen, wenn die Kostenforderungen erfüllt seien.

92. Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

10Der Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses kann weder mit der Begründung, er sei nicht formgerecht eingereicht worden (a), noch mit dem Hinweis auf eine fehlerhafte Verrechnung der erfolgten Zahlung (b) zurückgewiesen werden.

11a) Der Antrag des Gläubigers entspricht den formellen Vorgaben des § 829 Abs. 4 Satz 2 ZPO i.V.m. § 2 Satz 1 Nr. 2, § 5 ZVFV.

12aa) Gemäß § 829 Abs. 4 Satz 1 ZPO wird das Bundesministerium der Justiz ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen, § 829 Abs. 4 Satz 2 ZPO. Nach § 2 Satz 1 Nr. 2, § 5 ZVFV ist für Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses seit dem verbindlich das in Anlage 2 zur Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vom (BGBl. I S. 754, 759 ff.) vorgegebene Antragsformular zu nutzen.

13Soweit für den beabsichtigten Antrag keine zweckmäßige Eintragungsmöglichkeit in dem Formular besteht, kann ein geeignetes Freifeld oder eine Anlage genutzt werden, § 3 Abs. 3 Satz 1 ZVFV. Der Gläubiger ist darüber hinaus vom Formularzwang entbunden, soweit das Formular unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist. In diesen seinen Fall nicht zutreffend erfassenden Bereichen ist es nicht zu beanstanden, wenn er in dem Formular Streichungen, Berichtigungen oder Ergänzungen vornimmt oder das Formular insoweit nicht nutzt, sondern auf beigefügte Anlagen verweist (vgl. BGH, Beschlüsse vom - VII ZB 22/15, NJW 2016, 81 Rn. 12 m.w.N.; vom - VII ZB 39/13, BGHZ 200, 145 Rn. 36).

14bb) Ein solcher Fall liegt vor. Das nach Anlage 2 zu § 2 Satz 1 Nr. 2 ZVFV vorgegebene Formular erfasst den Fall des Gläubigers nicht vollständig. Es bietet für den von dem Gläubiger gestellten Antrag im Rahmen der Forderungsaufstellung auf Seite 3 keine umfassenden Eintragungsmöglichkeiten, weshalb es der Verwendung einer zusätzlichen Anlage bedurfte.

15Der Gläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung unter anderem wegen zweier titulierter Kostenforderungen mit gleicher Zinshöhe, aber unterschiedlichem Zinslaufbeginn. Diese Zinsforderungen konnte der Gläubiger nicht zutreffend in das vorgegebene Formular eintragen. Das Formular bietet keine Möglichkeit, mehrere Kostenforderungen nebst Zinsen mit gleicher Zinshöhe, aber unterschiedlichen Zinsläufen einzutragen. Insoweit unterscheidet sich der Fall von dem der Entscheidung des (aaO) zugrundeliegenden. Dort hatte der Gläubiger die Vollstreckung wegen mehrerer Forderungen mit demselben Verzinsungsbeginn und einheitlicher Zinshöhe beantragt. Das Formular bietet auch nicht alternativ die Möglichkeit, ausgerechnete Zinsen einzutragen. Eine entsprechende Zeile ist nicht vorgesehen. In den Zeilen 9 und 10 können jeweils nur Beträge gegebenenfalls "nebst" Zinsen eingesetzt werden. Würde der Gläubiger - so wie vom Amtsgericht vorgeschlagen (vgl. Bl. 19 d.A.) - in Spalte 1 der 8. Zeile die Gesamtforderung, darunter in Spalte 1 der 9. Zeile die ausgerechneten Zinsen und daneben in Spalte 2 der 9. Zeile die fortlaufenden Zinsen eintragen, wäre dies aus Sicht eines verständigen Nutzers dahin zu verstehen, dass neben der in Zeile 8 eingetragenen Kostenforderung wegen einer weiteren in Spalte 1 der 9. Zeile aufgeführten Kostenforderung und wegen auf diese entfallender Zinsen vollstreckt werden soll.

16cc) Der Gläubiger durfte wegen der zu vollstreckenden Forderungen insgesamt auf eine Anlage verweisen. Er war nicht gehalten, zumindest die Hauptforderung und die Vollstreckungskosten in die Forderungsaufstellung auf Seite 3 des vorgegebenen Formulars einzutragen, auch wenn das Formular insoweit vollständige und zutreffende Eintragungsmöglichkeiten bietet.

17Mit dem Formularzwang gemäß § 829 Abs. 4 Satz 2 ZPO, § 2 Satz 1 Nr. 2, § 5 ZVFV wird insbesondere eine Entlastung der Vollstreckungsgerichte bezweckt. Durch die Vereinheitlichung der Antragsformulare soll die Effizienz bei der Bearbeitung der Anträge bei Gericht gesteigert werden (vgl. BT-Drucks. 13/341, S. 11; BR-Drucks. 326/12, S. 1; Dierck/Griedl, NJW 2013, 3201; Fechter, Rpfleger 2013, 9 f.). Diesem Zweck liefe es zuwider, würde der Gläubiger die zu vollstreckenden Forderungen teilweise in die Forderungsaufstellung auf Seite 3 des vorgegebenen Formulars und teilweise in eine als Anlage beigefügte Forderungsaufstellung eintragen. Mit einer solchen Vorgehensweise wäre nicht nur ein Mehraufwand für den Gläubiger, sondern auch für das den Antrag bearbeitende Vollstreckungsgericht verbunden. Die einheitliche Darstellung der zu vollstreckenden Forderungen in einer Forderungsaufstellung dient der Übersichtlichkeit und vermeidet, dass der zuständige Rechtspfleger bei der Antragsbearbeitung zwischen zwei Forderungsaufstellungen "hin- und herwechseln" muss (vgl. LG Neubrandenburg, JurBüro 2015, 101, 102).

18Zudem enthält das Formular in Zeile 13 der Forderungsaufstellung den Hinweis, dass die Beifügung von Anlagen zulässig ist, "wenn in dieser Aufstellung die erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig eingetragen werden können". Diese von § 3 Abs. 3 ZVFV und von dem entsprechenden Eingangshinweis auf Seite 1 des Formulars abweichende Formulierung findet sich auch in der Begründung zu der Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vom (vgl. BR-Drucks. 137/14 [neu], S. 29, 31). Aus Sicht eines verständigen Gläubigers ist der Hinweis in Zeile 13 dahin zu verstehen, dass wegen der zu vollstreckenden Forderungen insgesamt auf eine Anlage verwiesen werden darf, sofern die Forderungen nicht vollständig in die Forderungsaufstellung auf Seite 3 des Formulars eingetragen werden können. Eintragungen in den Zeilen 1 bis 12 der vorgegebenen Forderungsaufstellung sind dann auch insoweit nicht erforderlich, wie die vorgegebene Forderungsaufstellung den Fall des Gläubigers vollständig erfasst.

19Ob es gleichwohl der Eintragung der Gesamtsumme ("Summe II") in Zeile 14 des Formulars bedarf, kann vorliegend dahinstehen, da der Gläubiger erstinstanzlich eine um diesen Betrag ergänzte Seite 3 des Antrags zur Gerichtsakte gereicht hat (Bl. 16 d.A.).

20b) Das Amtsgericht durfte den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ferner nicht wegen einer fehlerhaften Verrechnung der im Jahre 2001 erfolgten Zahlung zurückweisen.

21Das Vollstreckungsgericht ist nicht befugt, eine von dem Gläubiger vorgenommene Verrechnung an ihn geleisteter Zahlungen auf ihre Richtigkeit gemäß § 367 Abs. 1 BGB hin zu überprüfen. Materiell-rechtliche Fragen sind einer Prüfung durch das Vollstreckungsgericht im streng formalisierten Zwangs-vollstreckungsverfahren grundsätzlich entzogen (vgl. , WM 2011, 1708 Rn. 17). Ob den Bestimmungen der §§ 366, 367 BGB gemäß verrechnet und insoweit Erfüllung der Forderungen des Gläubigers gemäß § 362 Abs. 1 BGB eingetreten ist, ist eine materiell-rechtliche Frage und einer Überprüfung durch das Vollstreckungsorgan daher nicht zugänglich (vgl. OLG Hamm, DGVZ 1980, 153, 154; LG Rottweil, DGVZ 1995, 169; LG Lübeck, DGVZ 1987, 29; LG Berlin, Rpfleger 1971, 261; LG Bonn, NJW 1965, 1387; BeckOK ZPO/Preuß, Stand: , § 788 Rn. 39; Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl. Rn. 466; Behr, NJW 1992, 2738, 2739; Schilken, DGVZ 1991, 1, 3 f.; zur Ausnahme der Prüfung des Erfüllungseinwandes im Rahmen der Vollstreckung gemäß §§ 887 ff. ZPO vgl. IXa ZB 32/04, BGHZ 161, 67). Diese Überprüfung hat vielmehr im Rahmen einer vom Schuldner zu erhebenden Vollstreckungsgegenklage zu erfolgen (vgl. LG Wuppertal, DGVZ 2011, 113, juris Rn. 13; LG Rottweil, DGVZ 1995, 169; LG Frankfurt a.M., DGVZ 1988, 42; LG Lübeck, DGVZ 1987, 29; LG Gießen, Rpfleger 1985, 245; LG Bonn, NJW 1965, 1387; HK-ZPO/Kindl, 6. Aufl., § 753 Rn. 6; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 754 Rn. 6; Gottwald/Mock/Mock, ZPO, 6. Aufl., § 829 Rn. 53; Behr, NJW 1992, 2738, 2739).

III.

22Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden. Es ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich, dass die weiteren Voraussetzungen für den Erlass des beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vorliegen. Die Sache war daher an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - zurückzuverweisen, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO.

Eick                       Kartzke                        Graßnack

             Sacher                       Wimmer

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:150616BVIIZB58.15.0

Fundstelle(n):
NJW 2016 S. 2810 Nr. 38
WM 2016 S. 1394 Nr. 29
VAAAF-78080