BGH Beschluss v. - 4 StR 33/16

Instanzenzug:

Gründe

1Der Senat hat mit Beschluss vom die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz des Verteidigers vom erhobene Anhörungsrüge.

2Der zulässige Rechtsbehelf bleibt ohne Erfolg. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen oder dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sonstiger Weise verletzt. Eine Gehörsverletzung ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die Entscheidung des Senats im Beschlusswege erging und der Verwerfungsbeschluss keine weiter gehende Begründung enthielt. Die Verfahrensweise nach § 349 Abs. 2 StPO ist mit Verfassungsrecht vereinbar (vgl. BVerfG, NJW 2014, 2563; NJW 2012, 2334, 2336) und steht im Einklang mit den Gewährleistungen aus Art. 6 MRK (vgl. EGMR, JR 2015, 95, 102; BVerfG, NJW 2014, 2563, 2564 f.).

3Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (st. Rspr.; vgl. nur ).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
FAAAF-77057