BGH Beschluss v. - VII ZB 54/15

Forderungspfändung: Pflicht zur Nutzung des Zwangsvollstreckungsformulars

Leitsatz

Bietet das Antragsformular gemäß Anlage 2 zu § 2 Satz 1 Nr. 2 ZVFV hinsichtlich der Forderungsaufstellung eine vollständige Eintragungsmöglichkeit, ist ausschließlich das vorgegebene Formular zu nutzen (Anschluss an , NJW 2016, 81).

Gesetze: § 829 Abs 4 S 2 ZPO, § 2 S 1 Nr 2 Anl 2 ZVFV, § 3 Abs 3 ZVFV, § 5 ZVFV

Instanzenzug: LG Frankenthal Az: 1 T 235/15vorgehend AG Frankenthal Az: M 1104/15

Gründe

I.

1Der Gläubiger begehrt den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

2Ihm steht gegen die Schuldnerin ein durch Vollstreckungsbescheid titulierter Anspruch auf Zahlung einer Vergütung für zahnärztliche Leistungen in Höhe von 241,52 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu. Die titulierte Hauptforderung belief sich ursprünglich auf 438,52 €. Hinzu kamen Zinsen seit dem sowie dem Gläubiger entstandene Rechtsverfolgungskosten. Die Schuldnerin hatte auf diese Forderungen des Gläubigers einen Gesamtbetrag in Höhe von 445,75 € in neun Raten gezahlt. Die letzte Zahlung erfolgte am . Der Gläubiger verrechnete die Zahlungen zunächst auf die Rechtsverfolgungskosten, dann auf die Zinsen und schließlich auf die Hauptforderung. Nach der letzten Ratenzahlung entstanden dem Gläubiger weitere Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 112,69 €.

3Wegen seiner Restforderung, der weiteren Rechtsverfolgungskosten und der nach der letzten Zahlung aufgelaufenen Zinsen hat der Gläubiger bei dem Amtsgericht die Pfändung und Überweisung der Forderungen der Schuldnerin gegen die Sparkasse R. beantragt. Hierzu hat der Gläubiger das nach Anlage 2 zu § 2 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung (Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung - ZVFV) in der Fassung vom (BGBl. I S. 754, 759 ff.) vorgegebene Formular genutzt.

4Auf Seite 3 des Formulars hat der Gläubiger bei "Summe I" und "Summe II" jeweils den zu vollstreckenden Gesamtbetrag von 328,35 € eingetragen. Im Übrigen hat er keine Eintragung zur Forderungshöhe vorgenommen, sondern auf eine als Anlage beigefügte Forderungsaufstellung verwiesen. In dieser hat der Gläubiger unter anderem die einzelnen Ratenzahlungen sowie deren Verrechnung aufgelistet. Die nach der letzten Ratenzahlung in der Zeit vom bis zum aufgelaufenen Zinsen hat der Gläubiger ausgerechnet und mit einem Betrag von 5,01 € in seine Forderungsaufstellung eingestellt.

5Das Amtsgericht hat nach vorherigem Hinweis den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Gläubiger die Aufhebung der zurückweisenden Beschlüsse und den Erlass des beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung.

II.

6Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.

71. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses entspreche nicht den formalen Anforderungen der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung, da der Gläubiger auf Seite 3 des Formulars außerhalb der Felder "Summe I" und "Summe II" keine Eintragungen vorgenommen habe. Aus § 3 Abs. 3 ZVFV ergebe sich, dass der Gläubiger die Felder des nach Anlage 2 zu § 2 Satz 1 Nr. 2 ZVFV vorgegebenen Formulars auszufüllen habe. Lediglich im Ausnahmefall könne der Antragsteller, soweit in dem Formular keine zweckmäßige Eintragungsmöglichkeit bestehe, auf eine beigefügte Anlage verweisen.

8Ein derartiger Ausnahmefall liege hier nicht vor. Für sämtliche Forderungen, wegen derer der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen werden sollte, sehe die Forderungsaufstellung auf Seite 3 des Formulars Felder vor, die mit den zweckmäßigen und erforderlichen Eintragungen hätten versehen werden können. Es wäre ohne weiteres möglich und zweckmäßig gewesen, in Zeile 2 auf Seite 3 des Formulars die Restforderung aus der Hauptforderung in Höhe von 241,52 € einzutragen. Die Zeile "Restforderung aus Hauptforderung" erfasse nicht nur echte Teilforderungen oder solche Forderungen, die auf Grundlage einer einmaligen Teilzahlung reduziert worden seien, sondern jede wie auch immer zustande gekommene Restforderung. In Zeile 4 hätten die Zinsforderung aus der Restforderung ab dem und in Zeile 3 die ausgerechneten Zinsen in Höhe von 5,01 € eingetragen werden müssen. Die geltend gemachten unverzinslichen Kosten hätten entweder aufgeteilt in die Zeilen 6, 7, 8 und 11 oder insgesamt in Zeile 11 eingetragen werden können.

92. Dies hält der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.

10Zu Recht hat das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde des Gläubigers zurückgewiesen. Der Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses entspricht nicht der nach § 829 Abs. 4 Satz 2 ZPO, § 2 Satz 1 Nr. 2 ZVFV in Verbindung mit Anlage 2 ZVFV, § 5 ZVFV vorgeschriebenen Form und war daher als unzulässig zurückzuweisen.

11a) Gemäß § 829 Abs. 4 Satz 1 ZPO wird das Bundesministerium der Justiz ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen, § 829 Abs. 4 Satz 2 ZPO. Nach § 2 Satz 1 Nr. 2, § 5 ZVFV ist für Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses seit dem verbindlich das in Anlage 2 zur Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vom (BGBl. I S. 754, 759 ff.) vorgegebene Antragsformular zu nutzen.

12Nur soweit für den beabsichtigten Antrag keine zweckmäßige Eintragungsmöglichkeit in dem Formular besteht, kann ein geeignetes Freifeld oder eine Anlage genutzt werden, § 3 Abs. 3 Satz 1 ZVFV. Auf diese Ausnahme vom Formularzwang wird der Antragsteller auf Seite 1 und insbesondere hinsichtlich der Angabe der zu vollstreckenden Forderungen auf Seite 3 des Formulars hingewiesen. Der Gläubiger ist darüber hinaus vom Formularzwang entbunden, soweit das Formular unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist. In diesen seinen Fall nicht zutreffend erfassenden Bereichen ist es nicht zu beanstanden, wenn er in dem Formular Streichungen, Berichtigungen oder Ergänzungen vornimmt oder das Formular insoweit nicht nutzt, sondern auf beigefügte Anlagen verweist (vgl. BGH, Beschlüsse vom - VII ZB 22/15, NJW 2016, 81 Rn. 12 m.w.N.; vom - VII ZB 39/13, BGHZ 200, 145 Rn. 36).

13b) Ein solcher Fall liegt indes nicht vor. Das nach Anlage 2 zu § 2 Satz 1 Nr. 2 ZVFV vorgegebene Formular erfasst den Fall des Gläubigers vollständig. Es bietet für den von dem Gläubiger gestellten Antrag auch hinsichtlich der Forderungsaufstellung auf Seite 3 umfassende und zweckmäßige Eintragungsmöglichkeiten. Der Verwendung einer zusätzlichen Anlage bedurfte es nicht.

14Mit zutreffender Begründung weist das Beschwerdegericht darauf hin, dass die noch zu vollstreckende Restforderung in Höhe 241,52 € in der zweiten Zeile auf Seite 3 des Formulars hätte eingetragen werden müssen. Die Erfassung der von Seiten der Schuldnerin erfolgten Ratenzahlungen ist nicht erforderlich. In das vorgegebene Formular sind lediglich die jeweiligen, noch zu vollstreckenden Restforderungen einzutragen. Ein Bedürfnis des Drittschuldners, über die Höhe der ursprünglichen Hauptforderung, die erfolgten Ratenzahlungen und deren Anrechnung informiert zu werden, besteht nicht.

15Die Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 112,69 € hätte der Gläubiger in Zeile 11 auf Seite 3 des vorgegebenen Formulars aufnehmen müssen.

16Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde konnte auch die Zinsforderung umfassend in Zeile 4 des vorgegebenen Formulars eingetragen werden. Zwar bietet das Formular entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht die Möglichkeit, ausgerechnete Zinsen aufzuführen, da in den Zeilen 3 und 4 jeweils nur Beträge "nebst" Zinsen eingesetzt werden können. Es war jedoch nicht erforderlich, die Zinsen aus der Restforderung in Höhe von 241,52 € für den Zeitraum vom bis zum auszurechnen. Vielmehr hätte der Gläubiger die Zinsforderung vollständig als vom Vollstreckungsgericht auszurechnende Nebenforderung in die zweite Spalte in der vierten Zeile des vorgegebenen Formulars wie folgt eintragen können:

17Indem nur ein Zinsbeginn, aber kein Zinsende eingetragen wird, wird dabei deutlich, dass auch wegen der fortlaufenden Zinsen gepfändet werden soll (vgl. , NJW 2016, 81 Rn. 14 m.w.N.).

18In Anbetracht des deutlich gestalteten Hinweises in Zeile 13, nach dem eine Anlage nur zulässig ist, wenn in der vorgegebenen Aufstellung die erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig eingetragen werden können, bestand für den Gläubiger auch keine Unsicherheit darüber, ob die verbindlich vorgegebene Forderungsaufstellung auf Seite 3 zu nutzen ist, oder ob auf eine in Anlage beigefügte Forderungsaufstellung verwiesen werden darf.

III.

19Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Eick                      Halfmeier                        Jurgeleit

          Graßnack                        Wimmer

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:110516BVIIZB54.15.0

Fundstelle(n):
NJW 2016 S. 2668 Nr. 36
NJW 2016 S. 9 Nr. 30
WM 2016 S. 1237 Nr. 26
DAAAF-76064