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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil v. - L 14 R 779/15

Der 1947 geborene Kläger N begehrt als Alleinerbe seiner 1924 in Rybnitsa (Transnistrien) geborenen und 2006 in Israel verstorbenen Mutter N (im folgenden: die Verstorbene) für die Zeit vom 01.07.1997 bis zum 30.11.2006 Regelaltersrente unter Berücksichtigung von Beitragszeiten der Verstorbenen im Ghetto Rybnitsa, Transnistrien, von November 1941 bis März 1944 nach den Vorschriften des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) und unter Berücksichtigung von Ersatzzeiten wegen Verfolgung.

Fundstelle(n):
IAAAF-74477

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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 26.02.2016 - L 14 R 779/15

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