BGH Urteil v. - XI ZR 63/15

Instanzenzug:

Tatbestand

1Die Kläger nehmen die beklagte Sparkasse auf Zahlung eines bei Auszahlung eines Solarstromförderdarlehens von der Beklagten einbehaltenen Abschlags in Höhe von 1.739,20 €, auf Feststellung einer Ersatzpflicht der Beklagten für Schäden aus diesem Einbehalt und hilfsweise auf Feststellung der Pflicht in Anspruch, dass die Beklagte den Betrag herauszugeben habe, den sie infolge der Gewährung eines solchen Darlehens erlangt habe oder noch erlangen werde.

2Die Beklagte gewährte den Klägern im Februar 2007 aus Mitteln des Förderprogramms Nr. 140 ("Solarstrom Erzeugen") der Kreditanstalt für Wiederaufbau (nachfolgend: KfW) zu einem Zinssatz von nominal 4,15% p.a. ein grundpfandrechtlich besichertes Darlehen in Höhe eines Nennbetrags von 43.480 € mit einer Konditionenfestschreibung bis zum (nachfolgend: Förderdarlehen). In Ziffer 2.4 des Darlehensvertrags heißt es:

"Auszahlungskurs:

96 % des Nennbetrages

Der Abzug vom Nennbetrag teilt sich auf in 2 % Bearbeitungsgebühr und 2 % Risikoprämie für das Recht zur außerplanmäßigen Tilgung des Kredits während der Zinsfestschreibungsperiode. Der Abzug beinhaltet somit laufzeitunabhängige Gebühren und wird bei vorzeitiger Tilgung nicht anteilig erstattet. Das Darlehen gilt auch in Höhe des Einbehalts von 4 % als ausgezahlt; der Einbehaltungsbetrag ist daher ebenfalls zu verzinsen und zurückzuzahlen."

3Für das Förderdarlehen gelten "Allgemeine Bestimmungen für Investitionskredite - Endkreditnehmer -" der KfW (nachfolgend: AB-EKn). Dort heißt es u.a.:

"4. Berechnung von Kosten und Auslagen

Die Kreditbearbeitungs- und Verwaltungskosten des unmittelbar refinanzierten Kreditinstituts sowie der Hausbank sind mit dem Zinssatz abgegolten, ...

5. Vorzeitige Rückzahlung

(1) Sofern nicht anders geregelt, können Kredite mit einer Auszahlung von 100 % nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung und Kredite mit einer Auszahlung von weniger als 100 % während der ersten Zinsbindungsfrist jederzeit unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von 20 Bankarbeitstagen ganz oder teilweise vorzeitig an die Hausbank zurückgezahlt werden. ... Soweit ein Abzug vom Nennbetrag des Kredites bei der Auszahlung erfolgt, dient dieser - gemäß dem Kreditvertrag - der Abdeckung des Aufwands der Hausbank bei der Beschaffung des Kredites. Der Aufwand ergibt sich aus einem entsprechenden Abzug bei der Auszahlung des Refinanzierungskredites durch die KfW, der zur Abdeckung des Aufwands der KfW bei der Kreditbearbeitung und Geldbeschaffung sowie der Abgeltung des dem Kreditnehmer und der Hausbank eingeräumten Rechts zur außerplanmäßigen Tilgung des Kredites (Risikoprämie) dient. Die Abzugsbeträge beinhalten laufzeitunabhängige Gebühren und werden bei vorzeitiger Tilgung des Kredits nicht erstattet.

(2) ..."

4Das Amtsgericht hat der Zahlungsklage stattgegeben und die Feststellungsklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

5Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

6Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:

7Den Klägern stehe gegen die Beklagte kein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zu. Sie hätten vielmehr das Bearbeitungsentgelt und die Risikoprämie mit Rechtsgrund an die Beklagte geleistet. Die Regelung in Ziffer 2.4 des Förderdarlehensvertrags unterliege als Allgemeine Geschäftsbedingung zwar der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB, halte dieser aber stand.

8Es handele sich um eine kontrollfähige Preisnebenabrede, da die Auslegung nach ihrem Wortlaut ergebe, dass ein zusätzliches Entgelt im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Darlehens und als Vergütung für die Möglichkeit der vorzeitigen Rückzahlung ohne Vorfälligkeitsentschädigung gefordert werde. Da es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehen nicht um einen "normalen" Kredit, sondern um ein Darlehen aus subventionierten Mitteln der KfW handele, würden die Kläger durch das Entgelt jedoch nicht unangemessen benachteiligt. Derartige Kredite hätten die Besonderheit, dass mit ihnen bekanntlich wirtschafts- oder geopolitische öffentliche Zwecke verfolgt würden. Die einbezogenen Hausbanken hätten keine Möglichkeit, auf die Darlehenskonditionen Einfluss zu nehmen, da diese in Förderrichtlinien festgeschrieben seien. Daher fehle es an einer von der Geschäftsbank ausgeübten besonderen Gestaltungsmacht, die durch die Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB begrenzt werden müsse.

9Zudem sei davon auszugehen, dass bei KfW-Krediten im Gegensatz zu "normalen" Geschäftskrediten ein erhöhter Bearbeitungsaufwand bestehe, der sich daraus ergebe, dass mit der KfW kommuniziert und das Vorliegen der Fördervoraussetzungen geprüft werden müsse. Das erfolge nicht ausschließlich im Interesse der Geschäftsbank, sondern auch im öffentlichen Interesse und im Interesse des "Investors". Damit werde kein Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt, zu denen die Bank gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet sei oder die sie überwiegend im eigenen Interesse erbringe.

10Schließlich sei davon auszugehen, dass das Bearbeitungsentgelt nicht bei der Beklagten verblieben sei. Aus Ziffer 4 AB-EKn ergebe sich, dass sämtliche Kreditbearbeitungs- und Verwaltungskosten des unmittelbar refinanzierten Kreditinstituts sowie der Hausbank mit dem Zinssatz abgegolten seien. Das Bearbeitungsentgelt werde hingegen direkt an die KfW weitergeleitet.

11Auch hinsichtlich der Risikoprämie liege kein Verstoß gegen die §§ 307 ff. BGB vor. Da bei einer vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens keine Vorfälligkeitsentschädigung anfalle, liege für die Risikoprämie eine Gegenleistung vor, sodass die Klausel der Inhaltskontrolle standhalte und wirksam sei.

II.

12Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand, sodass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass den Klägern gegen die Beklagte kein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB auf Erstattung des bei Valutierung des Förderdarlehens einbehaltenen Auszahlungsabschlags in Höhe von 1.739,20 € zusteht. Aus demselben Grund ist die Feststellungsklage zu Recht als unbegründet abgewiesen worden.

131. In Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Kläger die Bearbeitungsgebühr und die Risikoprämie in Höhe von insgesamt 1.739,20 € im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB an die Beklagte geleistet haben.

14Entgelt, das - wie hier - im Darlehensnennbetrag enthalten ist, wird mit dem entsprechenden Einbehalt der Bank sogleich im Wege der internen "Verrechnung" an diese geleistet. In solchen Fällen ist der Einbehalt als eine einvernehmlich bewirkte Verkürzung des Leistungswegs zu verstehen, weil der Darlehensnehmer das mitkreditierte Entgelt typischerweise nicht zur freien Verfügung erhalten soll (, BGHZ 203, 115 Rn. 25 und XI ZR 17/14, BKR 2015, 26 Rn. 21 sowie das heute verkündete Urteil in der Parallelsache XI ZR 454/14).

152. Im Ergebnis zutreffend nimmt das Berufungsgericht weiter an, den Klägern stehe kein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB auf Rückzahlung der Risikoprämie und der Bearbeitungsgebühr zu, weil beide Leistungen der Kläger nicht ohne rechtlichen Grund erfolgt seien. Die Bestimmungen in Ziffer 2.4 des Förderdarlehensvertrags sind wirksam.

16a) Rechtsfehlerfrei und von der Revisionserwiderung unbeanstandet ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei den angegriffenen Regelungen in Ziffer 2.4 des Förderdarlehensvertrags um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB handelt.

17b) Zu Recht ist das Berufungsgericht im Ergebnis auch von der Wirksamkeit der verwendeten Klausel ausgegangen.

18Die Wirksamkeit in Förderdarlehensverträgen formularmäßig vereinbarter Auszahlungsabschläge wird in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum ganz überwiegend bejaht (LG Augsburg, BKR 2015, 205 Rn. 26 ff.; LG Essen, BeckRS 2015, 07323; LG Freiburg, Urteil vom - 5 O 136/13, [...] Rn. 18 ff.; LG Itzehoe, Urteil vom - 1 S 187/13, [...] Rn. 18 ff.; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom - 10 O 9729/14, [...] Rn. 19 ff.; AG Rheda-Wiedenbrück, Urteil vom - 11 C 87/14, [...] Rn. 27 ff.; aus dem Schrifttum vgl. Batereau/Koppers, WM 1992, 174, 176; Batereau, WM 1992, 1353, 1355; ders., WuB I E 1. - 3.94; Billing, WM 2013, 1829, 1837; Bruchner/Krepold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 78 Rn. 118 aE; Edelmann, WuB IV C. § 307 BGB 8.14; Haertlein, WM 2014, 189, 199; Kropf, BKR 2015, 60, 63 f.; Nobbe, WM 2008, 185, 193 f.; Träber, AG 2015, R94 f.; offenlassend Jordans, DZWIR 2015, 201, 208; aA Feldhusen, WM 2015, 1397 ff.; Koller, DB 1992, 1125, 1129).

19Die herrschende Meinung ist zutreffend. Bei der in Ziffer 2.4 des Förderdarlehensvertrags genannten Risikoprämie handelt es sich um eine Preisabrede, die gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB keiner Inhaltskontrolle unterliegt. Die Bestimmung über einen weiteren Abzug in Höhe von 2% für eine Bearbeitungsgebühr ist zwar der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterworfen. Sie hält dieser aber stand.

20aa) Ziffer 2.4 des Förderdarlehensvertrags enthält zwei inhaltlich voneinander zu trennende Regelungen. Zwar wird der Auszahlungskurs zunächst einheitlich mit 96% des Nennbetrags beziffert. Der sich daraus ergebende Auszahlungsabschlag von 4% wird jedoch in Satz 1 der Klausel in 2% Bearbeitungsgebühr und 2% Risikoprämie für das Recht zur außerplanmäßigen Tilgung des Kredits während der Zinsfestschreibungsperiode aufgeteilt. Die Risikoprämie einerseits und die Bearbeitungsgebühr andererseits sind damit selbstständig und aus sich heraus verständlich geregelt, sodass sie Gegenstand einer jeweils eigenständigen AGB-rechtlichen Wirksamkeitsprüfung sind (vgl. , NJW 2014, 141 Rn. 14 mwN).

21bb) Bei der in Ziffer 2.4 des Förderdarlehensvertrags vorgesehenen Risikoprämie handelt es sich um eine der Inhaltskontrolle entzogene Sonderleistung.

22(1) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung. Ob eine Klausel nach diesen Grundsätzen eine kontrollfreie Preisabrede oder eine kontrollfähige Preisnebenabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln.

23(2) Danach ist die Klausel, soweit in ihr ein Abzug vom Darlehensnennbetrag in Höhe von 2% für die Risikoprämie bestimmt ist, der Inhaltskontrolle entzogen. Die Risikoprämie wird nach dem Wortlaut der Klausel für das dem Darlehensnehmer eingeräumte Recht zur außerplanmäßigen Tilgung des Förderdarlehens während der Zinsfestschreibungsperiode ohne Entrichtung einer Vorfälligkeitsentschädigung erhoben und stellt damit ein Entgelt für diese zusätzlich angebotene Sonderleistung dar (vgl. AG Rheda-Wiedenbrück, Urteil vom - 11 C 87/14, [...] Rn. 29; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom - 10 O 9729/14, [...] Rn. 23 ff.; Kropf, BKR 2015, 60, 64; Weber, WM 2016, 150, 152).

24(a) Das folgt, wie der Senat in einem heute verkündeten Urteil in der Parallelsache XI ZR 454/14 für eine inhaltsgleiche Klausel ausführlich begründet hat, aus § 488 Abs. 3 Satz 3 BGB. Danach kann eine verzinsliche Darlehensschuld - wie die hier vorliegende - ohne entsprechende Parteivereinbarung nicht vorzeitig zurückgezahlt werden, sofern kein Kündigungsrecht nach § 489 BGB besteht (vgl. Senatsurteil vom - XI ZR 341/10, WM 2012, 28 Rn. 13; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 271 Rn. 11; MünchKommBGB/ Krüger, 7. Aufl., § 271 Rn. 35). Die den Klägern durch die verwendete Klausel eingeräumte Möglichkeit, das Förderdarlehen jederzeit während der bis zum andauernden Konditionenfestschreibung zu tilgen, ohne zur Abgeltung der rechtlich gesicherten Zinserwartung der Beklagten eine Vorfälligkeitsentschädigung (vgl. hierzu Senatsurteil vom - XI ZR 285/03, BGHZ 161, 196, 201) zahlen zu müssen, stellt somit einen wirtschaftlichen Vorteil dar. Diese zusätzlich angebotene Leistung darf die Beklagte gesondert bepreisen.

25(b) Soweit die Revision einwendet, dass die Kläger zur Zahlung der Risikoprämie unabhängig davon verpflichtet seien, ob sie die Möglichkeit der vorzeitigen Tilgung in Anspruch nähmen, und dass ihnen diese Möglichkeit "aufgedrängt" worden sei, verkennt sie, dass die Prämie ein Entgelt für die den Klägern nach der gesetzlichen Regelung nicht zustehende Option darstellt, das Förderdarlehen während der Zinsfestschreibungsperiode ohne Pflicht zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung außerplanmäßig zu tilgen. Bereits mit der Einräumung einer solchen Wahlmöglichkeit ist für die Kläger ein entgeltfähiger wirtschaftlicher Vorteil verbunden, der unabhängig davon besteht, ob sie davon tatsächlich Gebrauch machen. Dieser Vorteil ist den Klägern auch nicht "aufgedrängt" worden, sondern sie haben sich für die Aufnahme des gegenständlichen Förderdarlehens zu den in der Vertragsurkunde genannten Bedingungen unter Einschluss dieses Optionsrechts entschieden.

26cc) Die in Ziffer 2.4 des Darlehensvertrags weiter geregelte Bearbeitungsgebühr in Höhe von 2% des Darlehensnennbetrags hat das Berufungsgericht zu Recht als kontrollfähige Preisnebenabrede eingeordnet. Es handelt sich weder um ein laufzeitabhängiges Entgelt für die Kapitalnutzung noch um Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung (vgl. Feldhusen, WM 2015, 1397, 1401; aA Kropf, BKR 2015, 60, 64). Auch die Tatsache, dass die Beklagte die Bearbeitungsgebühr ihrerseits an die KfW abzuführen hat, entzieht die Klausel nicht der AGB-Kontrolle. Dieser hält die Klausel aber stand, da sie die Kläger nicht unangemessen benachteiligt, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.

27(1) Zwar kann ein zinsähnliches (Teil-)Entgelt, das neben dem Nominalzins für die zeitweilige Kapitalnutzung in Gestalt eines Einmalentgelts erhoben wird, einer Inhaltskontrolle entzogen sein, wenn es integraler Bestandteil der - laufzeitabhängigen - Zinskalkulation ist (, BGHZ 111, 287, 289 und vom - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 42). Um einen solchen Preisbestandteil handelt es sich aber bei der in Ziffer 2.4 des Darlehensvertrags geregelten Bearbeitungsgebühr von 2% nicht. Nach dieser formularmäßigen Bestimmung, die der Senat selbstständig auszulegen hat (vgl. Senatsurteil vom - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15), ist vielmehr ausdrücklich ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt vereinbart, das auch bei vorzeitiger Tilgung nicht zu erstatten ist.

28(2) Die hier vereinbarte Bearbeitungsgebühr stellt - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - auch kein Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung dar (vgl. Feldhusen, WM 2015, 1397, 1401; aA Kropf, BKR 2015, 60, 64).

29Nach Ziffer 5 Abs. 1 AB-EKn, die nach der Vorbemerkung vor Ziff. 1 des Darlehensvertrags dessen Bestandteil ist, dient die Bearbeitungsgebühr "der Abdeckung des Aufwands der Hausbank bei der Beschaffung des Kredits". Mit der Kreditbeschaffung erfüllt die Beklagte ihre Hauptpflicht nach § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB aus dem mit dem Kunden geschlossenen Darlehensvertrag. Die Bearbeitungsgebühr fällt mithin nicht für eine Sonderleistung an, sondern mit ihr wird Aufwand bepreist, der bei der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung durch die Bank entsteht (vgl. Senatsurteil vom - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 56).

30(3) Wie der Senat in dem heute verkündeten Urteil in der Parallelsache XI ZR 454/14 ausführlich begründet hat, handelt es sich entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung bei dem Bearbeitungsentgelt nicht deswegen um eine kontrollfreie Preisabrede, weil die Beklagte durch dessen Einbehalt wirtschaftlich keinen Ausgleich für bei ihr entstandene Betriebskosten und Aufwendungen verlangt, sondern für Kosten, die bei der KfW anfallen. Maßgebend für die Einordnung einer Entgeltklausel als kontrollfreie Preisabrede ist nicht, ob das dem Kunden belastete Entgelt der Deckung von Aufwendungen dienen soll, die unmittelbar bei dem Klauselverwender entstanden sind, oder die Erstattung von Aufwand eines Dritten betrifft, sondern ob mit dem Entgelt die Hauptleistung oder eine zusätzlich angebotene rechtlich nicht geregelte Sonderleistung bepreist wird (vgl. Senatsurteil vom - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 24 mwN).

31(4) Die danach als Preisnebenabrede einzuordnende Klausel zur Erhebung einer Bearbeitungsgebühr von 2% hält jedoch entgegen der Auffassung der Revision der Inhaltskontrolle stand. Zwar weicht die Klausel zur Bearbeitungsgebühr nach den vom Senat angewandten Grundsätzen (, BGHZ 201, 168 Rn. 66 ff. und XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 71 ff.) von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Dadurch werden die Kläger aber nicht unangemessen benachteiligt, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.

32(a) Die Klausel weicht, wie der Senat in dem heute verkündeten Urteil in der Parallelsache XI ZR 454/14 für eine inhaltsgleiche Klausel dargelegt hat, durch Festlegung einer laufzeitunabhängigen Bearbeitungsgebühr von wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Leitbilds in § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ab, das ein laufzeitabhängiges Entgelt für die Darlehensgewährung vorsieht (vgl. Senatsurteil vom - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 67 f.). Zudem dient die Klausel nach dem Darlehensvertrag der Abdeckung des Aufwands der Beklagten bei der Beschaffung des Förderdarlehens und wälzt folglich Kosten auf die Kläger ab, die für die Erfüllung der Hauptleistungspflicht der Beklagten anfallen (vgl. Senatsurteil vom - XI ZR 405/12, aaO Rn. 66).

33(b) Diese Abweichungen von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung benachteiligen die Kläger jedoch nicht unangemessen nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.

34Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners wird zwar indiziert, wenn eine klauselmäßige Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung gegeben ist (, BGHZ 141, 380, 390 und vom - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 69). Diese Vermutung ist aber widerlegt, wenn die Klausel auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung den Kunden gleichwohl nicht unangemessen benachteiligt (, BGHZ 133, 10, 15 f., vom - XI ZR 156/02, BGHZ 153, 344, 349 und vom - XI ZR 355/12, BGHZ 199, 355 Rn. 45). Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild sachlich gerechtfertigt und der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt ist (Senatsurteil vom , aaO mwN).

35Die danach vorzunehmende Interessenabwägung führt - wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt - zu dem Ergebnis, dass die Kläger bei der gebotenen pauschalisierenden Gesamtbetrachtung durch den Einbehalt der Bearbeitungsgebühr bei der Gewährung des vorliegenden Förderdarlehens nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt werden.

36(aa) Wie der Senat im heute verkündeten Urteil in der Parallelsache XI ZR 454/14 dargelegt hat, verfolgt das Kreditinstitut - hier die Beklagte - bei der Vereinbarung eines solchen Bearbeitungsentgelts unmittelbar keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, die es gegen die Interessen der Darlehensnehmer durchsetzt, sondern beide Parteien des Darlehensvertrags setzten die von der KfW vorgegebenen Förderbedingungen um.

37Danach ist für die Interessenabwägung auf den Gesamtkontext der Bedingungen des Förderdarlehens abzustellen, nach denen die Bearbeitungsgebühr zu erheben war. Da es sich dabei nicht um einen Kredit handelt, der nach den Bedingungen des Kapitalmarktes vergeben wurde, sondern um die zweckgebundene Gewährung besonders günstiger Mittel zur Förderung wirtschaftspolitischer Ziele (vgl. dazu auch Senatsurteil vom - XI ZR 49/93, WM 1993, 2204, 2205), und das streitige Bearbeitungsentgelt Teil der vorgegebenen Förderbedingungen ist, sind die Kläger nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Denn die Gewährung von Förderdarlehen dient von vornherein nicht der Verfolgung eigenwirtschaftlicher Interessen der KfW, sondern dem staatlichen Auftrag, in den von § 2 Abs. 1 KredAnstWiAG erfassten Bereichen finanzielle Fördermaßnahmen durchzuführen. Aus diesem Grund muss die KfW - im Unterschied zu den untereinander im Wettbewerb stehenden Geschäftsbanken - keinen Gewinn in einer Höhe erwirtschaften, der einer marktgerechten Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals entspricht (vgl. Bals, Vergabe und Abwicklung öffentlicher Förderkredite über Hausbanken, 2003, S. 170).

38(bb) Dass die KfW auch im vorliegenden Fall mit dem über die Beklagte "durchgeleiteten" Förderdarlehen zweckgebundene, besonders günstige Mittel zur Förderung wirtschaftspolitischer Ziele zur Verfügung stellte, die gegenüber den am Markt erhältlichen Kreditmitteln im Durchschnitt niedriger verzinst sind, zieht auch die Revision nicht in Zweifel. In den wirtschaftlichen Vorteilen eines solchen Förderdarlehens gegenüber Krediten zu Marktbedingungen geht bei der gebotenen pauschalisierenden Gesamtbetrachtung eine nach den Förderbedingungen zu erhebende, laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühr auf (vgl. auch Weber, WM 2016, 150, 154). Die Kläger sind danach durch die nach Ziffer 5 Abs. 1 AB-EKn vorgesehene und von der Beklagten unverändert "durchgeleitete" Bearbeitungsgebühr nicht entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben benachteiligt.

393. Zu Recht hat das Berufungsgericht weiter die Feststellungsklage der Kläger sowohl in ihrem Haupt- als auch in ihrem Hilfsantrag als unbegründet eingestuft. Da die von den Klägern beanstandete Entgeltklausel wirksam ist, stehen den Klägern gegen die Beklagte auch keine Schadensersatz- oder Herausgabeansprüche wegen der Gewährung eines Förderdarlehens zu einem den Auszahlungsbetrag übersteigenden Darlehensnennbetrag zu.

Fundstelle(n):
VAAAF-71431