1. Zu den Unternehmen der Landwirtschaft gehören auch diejenigen der Viehhaltung, wenn diese mit einer versicherten Bodenbewirtschaftung im Zusammenhang steht.
2. Das ist u. a. bei einer sog. "Weidewirtschaft" der Fall, bei der eine landwirtschaftliche Fläche dadurch genutzt wird, dass sie von Tieren abgeweidet (abgegrast) wird.
3. Die landwirtschaftliche Tätigkeit muss weder gewerblich noch gewinnorientiert sein. Es genügt, wenn sie zur Freizeitgestaltung, als Hobby oder zu Therapiezwecken ausgeübt wird oder wenn Gnadenbrotpferde gehalten werden.
4. Eine bodenbewirtschaftende Tätigkeit jedweder Art ist auch dann anzunehmen, wenn der Boden von Tieren abgeweidet wird, für die die abgeweideten Gewächse lediglich einen Anteil ihres Futters ausmachen, also ggf. zusätzlich zum Weidegras noch weiteres Futter gestellt werden muss.
5. Die Satzungsbestimmungen des Sozialversicherungsträgers sind als vom Unfallversicherungsträger autonom gesetztes objektives Recht durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit (nur) daraufhin zu prüfen, ob sie mit dem Gesetz, auf dem die Ermächtigung des Satzungsgebers beruht, und mit sonstigem höherrangigen Recht vereinbar sind.
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LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 08.07.2015 - L 8 U 6/14
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