1. Ein Unternehmen der Forstwirtschaft liegt vor bei einem Nutzungsrecht an einem Forstgrundstück, also einem Waldgrundstück, das die Gewinnung von Forsterzeugnissen ermöglicht.
2. Wegen der die Forstwirtschaft prägenden langen Bewirtschaftungszeiträume besteht die - widerlegbare - Vermutung, dass bei bestehenden Nutzungsrechten an forstwirtschaftlichen Flächen auch bei im Einzelfall fehlenden konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen eine forstwirtschaftliche Tätigkeit und damit die Eigenschaft des Nutzungsberechtigten als forstwirtschaftlicher Unternehmer gegeben ist.
3. Die Vermutung der forstwirtschaftlichen Betätigung auf der Fläche der Klägerin ist widerlegt; denn die Flächen mit Baumbestand sind Teil des Managementplans eines Flora-Fauna-Habitat (FFH)-Gebietes. Als Feucht- und Sumpfwald ist die Fläche als Biotop nach § 30 BNatSchG i. V. m. § 21 LNatSchG gesetzlich geschützt; dort kann keine forstwirtschaftliche Nutzung erfolgen.
Fundstelle(n): GAAAF-69645
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LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 08.07.2015 - L 8 U 51/13
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