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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 11 K 2973/14 EFG 2016 S. 438 Nr. 6

Gesetze: ZPO § 829, ZPO § 835, ZPO § 765a, AO § 118 S. 1, AO § 258, AO § 309, AO § 314, AO § 361 Abs. 2, FGO § 100 Abs. 1 S. 4

Rechtswidrigkeit der Anordnung des Ruhens (Ruhendstellung) einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung

Fortsetzungsfeststellungsklage bei Erledigung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung

Leitsatz

1. Die Anordnung des Ruhens einer vom Hauptzollamt zur Vollstreckung von Sozialversicherungsbeiträgen bewirkten Pfändung des Bankkontos des Schuldners ist ein Verwaltungsakt.

2. Auch nach der Aufhebung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung durch das Hauptzollamt ist eine Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die Anordnung des Ruhens der Vollstreckung zulässig.

3. Die Rechtsordnung sieht eine hoheitliche Anordnung des Inhalts, dass ein durch gerichtlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (§§ 829, 835 ZPO) oder durch eine damit vergleichbare Pfändungs- und Einziehungsverfügung i. S. d. §§ 309, 314 AO begründetes Zahlungsverbot vom Drittschuldner einstweilen nicht beachtet zu werden braucht oder nicht zu beachten ist (sog. Ruhendstellung), nicht vor.

4. Anordnungen, die dem Vollstreckungsgericht bei einer Vollstreckung nach dem Achten Buch der ZPO nicht gestattet sind, dürfen auch die Finanzbehörden im Rahmen der ihnen obliegenden Vollstreckung nach den §§ 249 ff. AO grundsätzlich nicht treffen.

5. Das Ruhen der Pfändung kann im Verhältnis zum Drittschuldner nur mit dessen Einverständnis herbeigeführt werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DB 2016 S. 12 Nr. 9
EFG 2016 S. 438 Nr. 6
MAAAF-69202

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 26.01.2016 - 11 K 2973/14

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