1. Ein Rechtsschutzinteresse an der gerichtlichen Klärung der Frage, ob eine schwerbehinderte Person durch Beitrittserklärung freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V geworden ist, fehlt nicht deshalb, weil diese Person über § 264 SGB V materiell wie ein gesetzlich Krankenversicherter abgesichert ist.
2. Eine Asylbewerberin, deren Asylverfahren bestandkräftig negativ abgeschlossen ist, deren Abschiebung in ihr Heimatland wegen Täuschung über ihren Namen und ihre Herkunft nicht möglich war und bei der in der Folge alleine wegen einer schwerwiegenden dauerhaften Erkrankung ein Abschiebungshindernis im Sinne von § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt wird, ist nicht befugt, nach Feststellung ihrer Schwerbehinderteneigenschaft und Erteilung eines Aufenthaltstitels mit Gestattung einer Erwerbsfähigkeit als freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V beizutreten. In diesem Fall war die Nichterfüllung der in dieser Norm geforderten Vorversicherungszeit (in den letzten 5 Jahren mindestens 3 Jahre) nicht nur und ausschließlich behinderungsbedingt, denn ohne die Behinderung hätte sie ein Bleiberecht mit der Möglichkeit, einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nachzugehen, nicht erwerben können (im Anschluss an ).
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