Online-Nachricht - Donnerstag, 02.07.2015

Verfahrensrecht | Zum Beschwer bei potentiell künftigen steuerlichen Nachteilen (FG)

Eine Beschwer i.S.d. § 40 Abs. 2 FGO kann auch angenommen werden, wenn eine angegriffene zu niedrige Besteuerung aufgrund der Rechtsprechung des BFH zum Bilanzzusammenhang in Zukunft zu steuerlichen Nachteilen des Steuerpflichtigen führen kann. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Eintritt der Nachteile beim selben Steuerpflichtigen aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls praktisch ausgeschlossen ist (; Revision anhängig).

Hintergrund: Nach § 40 Abs. 2 FGO ist eine Klage grds. nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsaktes oder eine andere Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein.
Sachverhalt: Die Kläger hatten einen landwirtschaftlichen Betrieb und ermittelten den Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG. Sie nahmen bis in die 90er Jahre auf diverse landwirtschaftliche Flächen Teilwertabschreibungen vor. Der Betrieb wurde mit Wirkung zum auf den gemeinsamen Sohn der Kläger im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu Buchwerten übertragen. Im Rahmen einer 2006 bei den Klägern durchgeführten Betriebsprüfung stellte der Prüfer im Hinblick auf die gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 weggefallene Möglichkeit der Beibehaltung eines niedrigeren Teilwerts bei späteren Wertsteigerungen fest, dass hinsichtlich einiger Flächen für das Wirtschaftsjahr 1998/1999 eine Wertaufholung vorzunehmen sei. Nachdem sich die Kläger zunächst gegen die Aufholung wehrten, stellten sie im Einspruchsverfahren ihr Begehren um und beantragten nunmehr eine über die vom Prüfer vorgenommene Aufholung hinausgehende Wertaufholung. Der Hintergrund hierfür lag darin, dass diese (von den Klägern begehrte) weitere Wertaufholung unterdessen beim Sohn der Kläger für spätere Wirtschaftsjahre vorgenommen worden war und die Kläger ihren Sohn davon entlasten wollten.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Im Streitfall sind die Kläger nicht beschwert. Zwar kann ein Kläger durchaus einen höheren Bilanzansatz (und damit eine höhere Steuer) begehren; eine Beschwer liegt aber nur dann vor, wenn der Kläger aufgrund des begehren Nachteils steuerliche Vorteile in Folgejahren erwarten kann.

  • Dies war hier wegen der Übertragung auf den Sohn nicht der Fall. Auch konnte eine Beschwer der Steuerpflichtigen nicht über den Grundsatz über die "Rechtsverletzung drittbetroffener Nichtadressaten" oder den Grundsatz der "Rechtsverletzung durch Privilegierung sonstiger Dritter" hergeleitet werden.

Hinweis: Gegen das Urteil ist Revision eingelegt worden. Das Revisionsverfahren wird beim BFH unter dem Aktenzeichen IV R 28/15 geführt.
Quellen: FG Schleswig-Holstein, Newsletter II/2015 sowie NWB Datenbank

Fundstelle(n):
NWB QAAAF-47283