Bilanzierung | Wiederbepflanzungsrechte im Weinbau (FG)
Wiederbepflanzungsrechte im Weinbau sind immaterielle Wirtschaftsgüter. Sie unterliegen keiner zeitlichen Befristung. Ein eine Abschreibung rechtfertigender Werteverschleiß scheidet aus (; Revision zugelassen).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, ob entgeltlich erworbene weinbauliche Wiederbepflanzungsrechte zeitlich begrenzt ausgeübt werden können und daher abnutzbar und über die Nutzungsdauer abzuschreiben sind.
Hierzu führten die Richter des FG Rheinland-Pfalz weiter aus:
Das weinbauliche Wiederbepflanzungsrecht unterliegt keiner rechtlichen Nutzungsbegrenzung wie beispielsweise ein Nutzungsrecht, welches auf Lebenszeit einer Person eingeräumt wird, da es nicht von der Lebensdauer einer Person abhängt.
Auch sonst ist das Wiederbepflanzungsrecht zeitlich nicht befristet - es kann unbegrenzt ausgeübt werden.
Nach den einschlägigen landes- und bundesrechtlichen Vorschriften konnten bzw. können Wiederbepflanzungsrechte zwar nur innerhalb von acht Jahren (seit 1999) bzw. von dreizehn Jahren (seit 2000) ausgeübt werden.
Damit ist jedoch keine zeitliche Befristung in dem Sinne erfolgt, dass die Nutzbarkeit des Pflanzrechts selbst einer zeitlichen Beschränkung unterläge.
Im Streitfall sind sämtliche Wiederbepflanzungsrechte wirksam ausgeübt worden. Da dies zeitnah zum Anschaffungs- und Übertragungszeitraum geschah, sind diese Rechte weinrechtlich erloschen und ertragsteuerrechtlich untergegangen.
Denn die mit den Rechten verknüpfte Nutzungsbefugnis "Erzeugung von Keltertrauben" ist zu den entsprechenden Zeitpunkten mit dem jeweiligen Grundstück verschmolzen (vgl. Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar, EStG § 55 Anm. 130, Stichwort "Wiederbepflanzungsrechte im Weinbau"; vgl. auch Verfügung der NWB DAAAE-51919 unter 6.1).
Ein selbständiges immaterielles Wirtschaftsgut ist seither nicht mehr vorhanden und kann dementsprechend auch nicht mehr bilanziert werden.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
NWB AAAAF-47245