Online-Nachricht - Mittwoch, 13.05.2015

Sozialrecht | OP-Krankenschwester ist keine Selbständige (LSG)

Bei einer Fachkrankenschwester im Operationsdienst ist regelmäßig davon auszugehen, dass diese abhängig beschäftigt und somit sozialversicherungspflichtig ist ().

Hintergrund: Abhängig Beschäftigte sind sozialversicherungspflichtig. Als Beschäftigung gilt die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine solche Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die betriebliche Arbeitsorganisation.
Sachverhalt: Eine Frau aus dem Hochtaunuskreis war über viele Jahre als angestellte Krankenschwester tätig. Im Mai 2008 schloss sie mit dem Universitätsklinikum Mainz einen Dienstleistungsvertrag. Hiernach sollte sie als „freie Mitarbeiterin“ Dienstleistungen gemäß dem Berufsbild einer Fachkrankenschwester im Operationsdienst erbringen. Vertraglich vereinbart wurde, dass sie keine Arbeitnehmerin im sozialversicherungs-, steuer- und arbeitsrechtlichen Sinne ist und keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hat. Von Oktober 2008 bis Mai 2009 arbeitete sie wöchentlich ca. 44 Stunden zu einem festen Stundenlohn für das Klinikum, das weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge für die Frau entrichtete. Noch vor Aufnahme dieser Tätigkeit beantragte die Krankenschwester als Selbständige die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung. Zur Begründung gab sie an, dass sie weder bestimmte Arbeitszeiten noch inhaltliche Weisungen einhalten müsse und insoweit mit einem selbständigen Handwerker vergleichbar tätig sei. Die Rentenversicherung lehnte den Antrag ab und stellte fest, dass die Krankenschwester in den Klinikbetrieb eingegliedert sowie weisungsgebunden tätig sei. Daher übe sie eine abhängige Beschäftigung aus und sei in der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung pflichtversichert. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in den bisherigen Instanzen keinen Erfolg.
Hierzu führten die Richter des Hessischen Landessozialgerichts weiter aus:

  • Die Klägerin ist - ebenso wie die anderen festangestellten Pflegekräfte – durch die Einsatzplanung in den Klinikbetrieb eingegliedert. Auch hat sie die von der Klinik gestellte Arbeitskleidung im OP-Bereich tragen müssen.

  • Im Übrigen ist eine weisungsfreie Tätigkeit als Krankenschwester im Operationsdienst weitgehend ausgeschlossen.

  • So hat die Klägerin die Vorgaben des operierenden Arztes beachten und umsetzen müssen.

  • Ihre eigene Gestaltungsmöglichkeit ist dagegen begrenzt gewesen.

  • Auch ist sie wie eine Vollbeschäftigte tätig gewesen, so dass sie bereits aus zeitlichen Gründen nicht als selbständige Unternehmerin habe auftreten können.

  • Sie hat ferner die Leistung persönlich erbringen müssen und kein Unternehmerrisiko getragen, da die wesentlichen Betriebsmittel - Materialien, Geräte, Spezialkleidung - von der Klinik gestellt worden sind.

  • Der von ihr angeschaffte PC sowie das Kfz hingegen sind Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens.

Hinweis: Die Revision wurde nicht zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung des LSG Darmstadt v.
 

Fundstelle(n):
NWB PAAAF-47091