Online-Nachricht - Dienstag, 12.05.2015

Einkommensteuer | Pensionstierhaltung als Gewerbebetrieb (FG)

Betreibt ein Steuerpflichtiger eine Pensionstierhaltung und stellt die Bewirtschaftung gepachteten Grünlands mangels organisatorischer, wirtschaftlicher und finanzieller Einheit mit der Pensionstierhaltung einen selbständigen (landwirtschaftlichen) Betrieb dar, erzielt der Steuerpflichtige aus der Pensionstierhaltung gewerbliche Einkünfte (; Revision anhängig).

Hintergrund: Was als (einheitlicher) Betrieb i.S. des § 13 EStG zu verstehen ist, ist gesetzlich nicht definiert. Im Falle der Land- und Forstwirtschaft ist eine Einzelfallentscheidung auf Grundlage einer Gesamtwürdigung der betrieblichen Verhältnisse zu treffen. Entscheidend ist insbesondere, ob zwischen den einzelnen Betriebseinheiten ein organisatorischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Zusammenhang besteht und ob es sich um gleichartige oder ungleichartige Betätigungen handelt. Anknüpfend an die Betriebswirtschaftslehre hat die Rechtsprechung den Begriff des Betriebes einkommensteuerrechtlich als eine auf die Erreichung eines arbeits- und produktionstechnischen Zwecks gerichtete organisatorische Zusammenfassung personeller, sachlicher und anderer Arbeitsmittel zu einer selbständigen Einheit definiert (vgl. u.a. NWB OAAAD-93769).
Sachverhalt: Streitig ist, ob die Klägerin, eine GbR, mit dem Zukauf, der Ausbildung und dem Verkauf von Reitpferden eine den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zugehörige Tierhaltung i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG mit der Folge betreibt, dass sie den Gewinn nach Durchschnittssätzen ermitteln kann (§ 13a EStG), oder statt dessen - wovon das beklagte Finanzamt ausgeht - gewerbliche Einkünfte erwirtschaftet (§ 15 EStG).
Hierzu führten die Richter des FG Münster weiter aus:

  • Die Klägerin betreibt mit dem Zukauf, der Ausbildung und dem Verkauf von Reitpferden (Pferdeveredelung und Pferdehandel) einen eigenständigen gewerblichen Betrieb, und zwar überwiegend als Auftraggeberin einer sog. Pensionstierhaltung, d.h. unter Nutzung fremder Betriebsressourcen.

  • Das von der Klägerin gepachtete Grünland stellt ebenfalls einen selbständigen Betrieb dar, der dem Bereich der Landwirtschaft (Bodenbewirtschaftung) zuzuordnen ist.

  • Zwischen beiden Betrieben besteht keine organisatorische, wirtschaftliche und finanzielle Verpflechtung, die es rechtfertigen würde, insgesamt von einem einheitlichen Betrieb auszugehen: Sie verfügen jeweils über einen selbständigen Inhalt sowie eine eigene Struktur und sind damit im Grundsatz jeweils auch ohne den Anderen lebensfähig.

  • Demzufolge hat das FA die auf die Pferdeveredelung und den Pferdehandel entfallenden Gewinne zu Recht als Einkünfte aus Gewerbebetrieb qualifiziert und nicht den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG) zugeordnet.

  • Eine Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) scheidet insofern aus.

Hinweis: Das FG hat die Revision zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Sie ist beim BFH unter dem Az. NWB DAAAE-88561 anhängig. NWB DAAAE-88561
Quelle: NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
NWB QAAAF-47082