BGH Beschluss v. - 5 StR 436/15

Instanzenzug:

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten R. T. wegen schweren Bandendiebstahls in sieben Fällen unter Einbeziehung einer Strafe aus einem anderen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten, den Angeklagten N. T. wegen schweren Bandendiebstahls in sechs Fällen unter Einbeziehung einer Strafe aus einem anderen Urteil zu einer solchen von drei Jahren und drei Monaten und den Angeklagten S. wegen schweren Bandendiebstahls in sechs Fällen zu einer solchen von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die von den Angeklagten R. T. und S. mit der allgemeinen Sachrüge geführten Revisionen erzielen den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen sind ihre Rechtsmittel ebenso wie die Revision des Angeklagten N. T. unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

21. Der Strafausspruch gegen die Angeklagten R. T. und S. hält der rechtlichen Prüfung nicht stand, weil das Landgericht eine mögliche Strafrahmenmilderung nach § 46b StGB nicht erwogen hat, obwohl nach den Urteilsfeststellungen hierzu Anlass bestand.

3a) Hiernach haben S. und R. T. nach ihrer Festnahme in den Beschuldigtenvernehmungen die Taten weitgehend gestanden und Detailangaben zum Umfang der Tatbeteiligung und zur Aufgabenverteilung sowie teilweise zum Absatz der Tatbeute gemacht. Die Ermittlungsbehörden haben - nach den Angaben des Ermittlungsführers - aufgrund der Telefonüberwachung und der Observationsberichte zu diesem Zeitpunkt eine "sehr konkrete Vorstellung von der Zusammensetzung der Bande und davon gehabt, wer an welcher Tat beteiligt gewesen sei". Weitere Bandenmitglieder seien nach dem Zugriff nicht mehr "namhaft" gemacht worden.

4b) Aufgrund dieser Feststellungen lässt sich jedoch nicht ausschließen, dass durch die Offenbarungen der Angeklagten eine wesentliche Aufklärungshilfe dadurch geleistet wurde, dass sie den vorhandenen Erkenntnissen eine sicherere Grundlage für die Aburteilung der jeweiligen Mittäter verschafft haben (vgl. , BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 27 mwN). Die unterlassene Erörterung, ob die Voraussetzungen des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB vorliegen, nötigt vorliegend jeweils zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Das neue Tatgericht wird festzustellen haben, ob die Voraussetzungen einer Aufklärungshilfe gegeben sind und ob sie als wesentlich zu bewerten ist. Da alle Taten nach dem begangen wurden, gilt dies jedoch lediglich für den Fall, dass das seit dem genannten Zeitpunkt eingeführte Merkmal des Zusammenhangs zwischen den Taten zu bejahen sein sollte. Der Zusammenhang ergibt sich aber nicht allein aus der Identität der Tatbeteiligten (vgl. BT-Drucks. 17/9695 S. 8 f.; vgl. , BGHR StGB § 46b Voraussetzungen 2).

5c) Die bisherigen Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt; sie können bestehen bleiben. Weitere Feststellungen sind möglich, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen. Sie sind insbesondere zum Umfang etwaiger Aufklärungshilfen zu treffen.

62. Das neue Tatgericht wird darüber hinaus hinsichtlich des Angeklagten R. T. zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für die vorgenommene Einbeziehung der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von neun Monaten aus dem Berufungsurteil des gemäß § 55 StGB vorliegen. Denn die dieser Verurteilung zugrundeliegende Tat wurde am begangen, somit vor dem Erlass des Strafbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom . Dieser würde demnach grundsätzlich Zäsurwirkung entfalten, wenn - wozu keine Feststellungen getroffen sind - die verhängte Geldstrafe zum Zeitpunkt des Urteilserlasses am nicht vollständig vollstreckt gewesen wäre. Der Umstand, dass diese Geldstrafe im Rahmen eines nachträglichen Gesamtstrafenbeschlusses vom seinerseits einbezogen wurde, steht einer möglichen Zäsurwirkung nicht entgegen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
FAAAF-46322