Online-Nachricht - Freitag, 15.01.2016

Lohnsteuer | Ersatz für rechtswidrig erbrachte Mehrarbeit ist Arbeitslohn (FG)

Der 1. Senat des Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass an einen Feuerwehrmann gezahlte Beträge für rechtswidrig erbrachte Mehrarbeit Arbeitslohn darstellen (; Revision anhängig).

Hintergrund: Zu den steuerbaren Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit gehören Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen sowie andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Dabei muss der Arbeitgeber die Zuwendung im Weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erbringen. Demgegenüber führen Schadensersatzleistungen des Arbeitgebers nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, wenn sie sich bei wertender Betrachtung gerade nicht als Frucht einer Arbeitsleistung erweisen, sondern stattdessen Schäden, die im Privatvermögen des Arbeitnehmers entstanden sind, ausgleichen sollen.

Sachverhalt: Der Kläger, der als Feuerwehrmann tätig ist, erhielt im Jahr 2012 von seiner Arbeitgeberin einen finanziellen Ausgleich von knapp 15.000 EUR, weil er in den Jahren 2002 bis 2007 entgegen den gesetzlichen Bestimmungen teilweise mehr als 48 Stunden wöchentlich gearbeitet hatte. Die Berechnung des Ausgleichsbetrages erfolgte in Anlehnung an das Gesetz über die Mehrarbeit von Feuerwehrleuten. Das Finanzamt erfasste die Zahlung als Arbeitslohn und unterwarf diesen als Vergütung für mehrere Jahre dem ermäßigten Steuersatz. Der Kläger war demgegenüber der Ansicht, dass es sich um nicht steuerbaren Schadensersatz handele, der auf der schuldhaften Verletzung von Arbeitgeberpflichten beruhe. Vorrangig sei der Anspruch auf Freizeitausgleich gerichtet und nur ausnahmsweise auf Zahlung eines Geldbetrages. Dem folgte das Finanzgericht nicht und wies die Klage ab.

Hierzu führt das Finanzgericht weiter aus:

  • Die Zahlung stellt Arbeitslohn dar, weil der Kläger sie als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitsleistung erhalten hat.

  • Das unmittelbar auslösende Moment ist nicht die Verletzung von Arbeitgeberpflichten, sondern der Umfang der geleisteten Dienste des Klägers gewesen.

  • Hieran knüpft auch die konkrete Berechnung der Entschädigungshöhe an. Bei wertender Betrachtung hat der Zweck der Ausgleichszahlung nicht darin bestanden, einen Schaden im Privatvermögen auszugleichen.

  • Unerheblich ist, dass der Anspruch vorrangig auf die Gewährung von Freizeitausgleich gerichtet ist, weil es nur auf den tatsächlichen Leistungsinhalt ankommt.

  • Darüber hinaus ist der Sachverhalt vergleichbar mit Entschädigungszahlungen für verfallene Urlaubstage, die ebenfalls Arbeitslohn darstellen.

Hinweis: Die vom Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. IX R 2/16 anhängig. Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: FG Münster online

Fundstelle(n):
NWB TAAAF-45850