Online-Nachricht - Montag, 22.10.2012

Einkommensteuer | Investitionsabzugsbetrag vor Betriebseröffnung (FG)

Das FG Münster hatte über einen Investitionsabzugsbetrag im Rahmen einer Betriebseröffnung zu entscheiden. Genauer gesagt ging es um die Frage, ob die dafür erforderliche Investitionsabsicht vorlag. Im Streitfall hat das Gericht diese verneint, da die Klägerin nicht in der Lage gewesen sei, die beabsichtigte Investition (hier Anschaffung einer Photovoltaikanlage) zu finanzieren (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbetrag). Nach dem Gesetzeswortlaut ist erforderlich, dass der Steuerpflichtige die Investition „voraussichtlich“ tätigen wird (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a EStG n.F.). Die bisher strittige Rechtsfrage, ob in diesem Zusammenhang eine verbindliche Bestellung erforderlich ist,  hat der BFH erst mit einem Ende August veröffentlichten Urteil entschieden. Hiernach setzt der Nachweis der Investitionsabsicht auch bei noch in Gründung befindlichen Betrieben (entgegen NWB PAAAD-21536) nicht zwingend eine verbindliche Bestellung noch im Wirtschaftsjahr der Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags voraus. Zwar sei bei noch in Gründung befindlichen Betrieben eine strenge Prüfung der Investitionsabsicht erforderlich. Der Steuerpflichtige habe jedoch die Möglichkeit, diese Voraussetzung auch durch andere Indizien nachzuweisen ( NWB GAAAE-15740).  
Sachverhalt: Bei der Klägerin handelte es sich um eine KG, die am 30.12. des Steuerjahres gegründet worden war. Gesellschaftszweck war u.a. der Betrieb von Fotovoltaikanlagen. Diese bestellte sie am Silvestertag. Der Vertrag zwischen der Klägerin und dem Hersteller der Anlagen enthielt eine Reihe von Bedingungen. Unter anderem wurde in dem Vertrag aufgeführt, dass die Beschaffung einer Finanzierung zu marktüblichen Konditionen Voraussetzung für die Abnahmeverpflichtung der Klägerin sei.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus: Eine verbindliche Bestellung lag im Streitfall nicht vor. Denn der Vertrag zwischen der Klägerin und dem Hersteller der Anlagen enthielt eine Reihe von Bedingungen, die noch nicht eingetreten sind. So war insbesondere die Finanzierung der Anlage noch nicht sichergestellt. Der Senat hält es zwar für ausreichend, wenn der Nachweis anders als durch eine verbindliche Bestellung geführt wird. Die Klägerin konnte einen solchen Nachweis hier jedoch nicht erbringen. Im Streitfall hatte die Klägerin noch nicht einmal die (noch) ausstehenden Kommanditeinlagen eingefordert. Über weitere Vermögenswerte verfügte sie nicht. Da sie somit gar nicht in der Lage gewesen wäre, die Anlage zu finanzieren, hat sie auch nicht hinreichend konkret deutlich gemacht, dass sie die vorgetragene Investition ernsthaft durchzuführen beabsichtigt. 
 Quelle: FG Münster online
Hinweis: Das Gericht hat die Revision zum BFH zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH wurde noch nicht veröffentlicht. Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des FG Münster.

 

 

Fundstelle(n):
NWB FAAAF-44848